Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz. Hinweispflichten des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III enthält keine konkrete, bei Verletzung durch den Arbeitgeber einen Schadensersatz auslösende Pflicht zur Information des Arbeitnehmers, sondern nur einen allgemeinen Programmsatz.

 

Normenkette

SGB III § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, § 37b

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 09.02.2005; Aktenzeichen 7 Ca 22463/04)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9.02.05 – 7 Ca 22463/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund einer behaupteten unterlassenen Unterrichtung über die Meldepflichten des Klägers gem. § 37 b SGB III.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit dem dem Kläger am 10.03.05 zugestellten Urteil vom 9.02.05 – 7 Ca 22463/05 – die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die zitierten Entscheidungsgründe des ArbG Verden vom 27.11.03 – 3 Ca 1567/03 NZA – RR 2004, 108 und des LAG Düsseldorf vom 29.09.2004 – 12 Sa 1323/04 – NZA 2005, 104 verwiesen.

Mit am Montag, dem 11.04.2005 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begehrt der Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes und führt dazu aus, dass er von der Beklagten weder anlässlich der Übergabe der Kündigung noch zu einem anderen Zeitpunkt durch die Beklagte auf die Pflicht zur unverzüglichen Meldung nach § 37 b SGB III hingewiesen worden sei. Wegen der gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III normierten Hinweispflicht des Arbeitgebers, die dieser verletzt habe, bestehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 30 Tagen á 50,– EUR = 1500,– EUR.

Wegen des weiteren konkreten Vortrags des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 11.04.05 (Bl. 56 ff d.A.) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend hat das Arbeitsgericht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung erkannt, dass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch hat.

Denn § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III enthält keine konkrete, bei Verletzung durch den Arbeitgeber einen Schadensersatz auslösende Pflicht zur Information des Arbeitnehmers, sondern nur einen allgemeinen Programmsatz. Dies wird nicht nur durch den Wortlaut („Sie sollen dabei insbesondere Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die … Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei Agentur für Arbeit informieren…”), die Überschrift des § 2 SGB III („Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Agenturen für Arbeit”) und der Systematik des § 2 SGB III bestätigt, sondern auch dadurch, dass die sich aus dem allgemeinen Programmsatz ergebenden Rechtsfolgen konkret in anderen Normen ausformuliert werden, vorliegend im § 37 b SGB III. Dieser wendet sich jedoch nur an den Arbeitnehmer, nicht an den Arbeitgeber (ebenso BSG 27.05.03 BSGE 91, 90 ff zur Vorgängervorschrift; LAG Düsseldorf, a.a.O.; LAG Hamm 7.09.2004 – 19 Sa 1248/04 –; ArbG Verden, a.a.O.; Wolf, NZA-RR 2004, 337).

III.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, die dem Kläger entstandenen

Kosten sind nicht zu erstatten, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

IV.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel der Parteien nicht gegeben.

 

Unterschriften

Dr. Fenski

 

Fundstellen

Haufe-Index 1351562

BB 2005, 1576

MDR 2005, 1177

www.judicialis.de 2005

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