Entscheidungsstichwort (Thema)

Stellenausschreibung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Pflegt der Arbeitgeber bestimmte gehobene Stellen stets im Betrieb auszuschreiben, entspricht seine Berufung auf das Fehlen eines ausdrücklichen Verlangens des Betriebsrats nicht dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit.

2. Die Ausschreibung einer dauerhaft zu besetzenden Stelle wird nicht dadurch verbraucht, dass für alle Beteiligten erkennbar ein externer Bewerber für lediglich drei Monate zur Überbrückung eingestellt wird.

3. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Stellenausschreibung kann bis zum Schluss der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden, solange die Einstellung bisher nur als vorläufige Maßnahme vollzogen worden ist.

 

Normenkette

BetrVG § 2 Abs. 1, §§ 93, 99 Abs. 2 Nrn. 1, 5

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 25.10.2002; Aktenzeichen 74 BV 8463/02)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2002 – 74 BV 8463/02 – wird als unzulässig verworfen.

2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.Oktober 2002 – 74 BV 8463/02 – teilweise geändert und die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung der Mitarbeiterin S. L. als Saalchefin ersetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

1. Die Arbeitgeberin begehrt Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einer externen Bewerberin als Saalchefin sowie Feststellung, dass die vorläufige Durchführung dieser Maßnahme dringend erforderlich war.

Entsprechend der bisherigen Praxis bei der Besetzung solcher Stellen schrieb die Arbeitgeberin zunächst unter dem 12. April 2001 zwei Positionen „im Bereich Saalchef” aus (Abl. Bl. 128 d.A.), auf die sich drei ihrer Mitarbeiter bewarben. Eine erneute Bewerbung ging auf die im Anforderungsprofil leicht modifizierte Ausschreibung der „Position des Saalchefs” Anfang November 2001 (Abl. Bl. 124 d.A.) hin ein; diese Ausschreibung hing bis Mitte Dezember 2001 im Betrieb aus. Da die Arbeitgeberin keinen der Bewerber für geeignet erachtete, ersucht sie den Betriebsrat mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 (Abl. Bl. 9 f d.A. 26 BV 36774/01) um Zustimmung zur Einstellung eines auswärtigen Bewerbers für die Dauer von drei Monaten, die sie nach dessen Weigerung als vorläufige Maßnahme ab dem 1. Januar 2002 vollzog. Das deshalb eingeleitete Beschlussverfahren wurde nach Beendigung dieser Maßnahme von beiden Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt und dementsprechend eingestellt.

Mit Schreiben vom 6. März 2002 (Abl. Bl. 13 d.A.) bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur unbefristeten Einstellung einer nunmehr hervorgetretenen externen Bewerberin zum 1. April 2002, und zwar unter Vorlage auch der Bewerbungsunterlagen der bisherigen drei internen Bewerber. Dem widersprach der Betriebsrat mit Schreiben vom 10. März 2002 (Abl. Bl. 15 f d.A.) u.a. mit der Begründung, es sei eine innerbetriebliche Ausschreibung unterblieben und mit der Bewerberin sei entgegen dem Haustarifvertrag keine Probezeit vereinbart worden.

Nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens schrieb die Arbeitgeberin am 11. Juli 2002 die „Position des Saalchefs” erneut aus (Abl. Bl. 134 d.A.). Zwischen den diesmal insgesamt sechs Bewerbern entschied sie sich erneut für die bereits vorläufig eingestellte externe Bewerberin. Ihrem entsprechenden Antrag vom 12. August 2002 zur unbefristeten Einstellung ab 1. September 2002 versagte der Betriebsrat erneut seine Zustimmung mit Schreiben vom 20. August 2002 (Abl. Bl. 145 f d.A.), woraufhin die Arbeitgeberin ein weiteres Zustimmungsersetzungs- und Feststellungsverfahren beim Arbeitsgericht Berlin anhängig machte, das derzeit von den Beteiligten nicht betrieben wird.

Das Arbeitsgericht Berlin hat den vorliegenden Ersetzungsantrag zurückgewiesen, zugleich aber festgestellt, dass die Einstellung der externen Bewerberin aus sachlichen Gründen zum 1. April 2002 dringend erforderlich gewesen sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Arbeitgeberin habe gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem sie mit der externen Bewerberin entgegen § 5 Abs. 2 ihres Rahmentarifvertrags keine Probezeit von sechs Monaten vereinbart habe. Daneben habe sich für den Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht daraus ergeben, dass die Arbeitgeberin die zu besetzende Stelle nicht erneut ausgeschrieben habe. Die Ausschreibung von November 2001 sei durch die befristete Einstellung ab 1. Januar 2002 verbraucht gewesen. Die Ausschreibung aus Juli 2002 habe den Mangel des Einstellungsverfahrens nicht geheilt. Dagegen sei die vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen.

Gegen diesen beiden Beteiligten am 27. Februar 2003 zugestellten Beschluss wendet sich der Betriebsrat mit seiner am 25. März 2003 eingelegten Beschwerde, die er mit einem ans Arbeitsgericht Berlin gerichteten, am 29. April 2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom Vortag beg...

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