Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 14 Abs. 2 DRK-TV (West). Vergütungsanspruch, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 14 Abs. 2 DRK-TV (West) nicht vorliegen. Geltendmachung künftig fällig werdender Ansprüche gem. § 65 Abs. 2 DRK-TV (West)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 14 Abs. 2 DRK-TV (West) sind vom Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen.

2. Verlängert der Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit, ohne dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 DRK-TV (West) vorliegen, hat er die über die tarifvertraglich zulässige Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden gem. § 612 Abs. 2 BGB zu vergüten. Die übliche Vergütung richtet sich in diesem Fall nach den für Überstunden gem. § 18 Abs. 2 DRK-TV (West) geschuldeten Beträgen.

3. Für den Umfang der über die tarifvertraglich zulässige durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitszeit ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Dabei kann der Arbeitnehmer sich nicht darauf beschränken, seinen Anspruch aus der Differenz zwischen der nach § 14 Abs. 2 DRK-TV (West) unzulässig verlängerten durchschnittlichen Arbeitszeit und der nach Tarifvertrag zulässigen durchschnittlichen Arbeitszeit zu berechnen, wenn der Arbeitgeber bestreitet, dass der Arbeitnehmer im Durchschnitt tatsächlich die regelmäßig verlängerte Arbeitszeit geleistet hat.

4. § 65 Abs. 2 DRK-TV (West) schließt eine Geltendmachung erst künftig fällig werdender Ansprüche nicht aus.

 

Verfahrensgang

ArbG Pforzheim (Urteil vom 14.07.2000; Aktenzeichen 2 Ca 219/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.03.2005; Aktenzeichen 5 AZR 385/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 14.07.2000 – Az.: 2 Ca 219/99 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger mehr als DM 13.067,38 (EUR 6.681,25) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 20.08.1999 zu bezahlen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird der Beklagte unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen verurteilt, an den Kläger weitere EUR 5.942,99 (DM 11.623,48) nebst 4 % Zinsen seit 23.05.2001 zu bezahlen.

3. Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 58 %, der Beklagte zu 42 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 41 %, der Beklagte 59 %.

4. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für den Beklagten zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, über Vergütungsansprüche des Klägers für die durchschnittlich über 38,5 Stunden wöchentlich hinaus geleisteten Arbeitszeiten sowie über die Bezahlung einer Wechselschichtzulage vor dem Hintergrund, dass der Beklagte ab 01.04.1997 die tarifliche Arbeitszeit ohne zusätzliche Vergütung auf 49 Wochenstunden erhöht hat, der Umfang der Arbeitsbereitschaftszeiten jedoch streitig ist.

Der Kläger ist seit 01.05.1976 als Rettungsassistent bei dem Beklagten angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag (West) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes vom 31. Januar 1984 (TV-DRK) Anwendung.

Dieser regelt in:

„§ 14 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden (ab 01.04.1990: 38 ½ Stunden) wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen. (*)

Bei Mitarbeitern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden (**)

  1. bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt,
  2. bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt,
  3. bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Mitarbeiter lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.

Sonderregelungen für das Personal in Rettungsdiensten und Krankentransport (Anlage 2), Protokollnotiz:

Die Möglichkeit zur Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 14 Abs. 2 DRK-TV wird wie folgt eingeschränkt:

Ab 1. Januar 1993:

§ 14 Abs. 2a: Von 47 Stunden/Woche auf 45 Stunden/Woche.

§ 14 Abs. 2b: Von 51 Stunden/Woche auf 49 Stunden/Woche.

§ 14 Abs. 2c: Von 56,5 Stunden/Woche auf 44 Stunden/Woche.

§ 38a Wechselschicht- und Schichtzulagen

(1) Der Mitarbeiter, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechsels...

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