Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmtheit nach § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO. Rechtsverhältnis, § 256 Absatz 1 ZPO. Feststellungsinteresse. Zwischenfeststellungsklage. Nachbindung. Mitgliedschaftserwerb des Arbeitnehmers in der Nachbindung des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Frage des Fortbestehens der Tarifgebundenheit macht es keinen Unterschied, ob die Tarifvertragsparteien eine Änderung des Tarifvertrages beschließen oder nach der Kündigung des Tarifvertrages einen inhaltlich teilweise geänderten neuen Tarifvertrag abschließen.

2. Für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage genügt die bloße Möglichkeit, dass aus dem streitigen Rechtsverhältnis weitere Ansprüche zwischen den Parteien erwachsen können.

 

Normenkette

TVG § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Teilurteil vom 01.04.2008; Aktenzeichen 7 Ca 8901/07)

ArbG Stuttgart (Urteil vom 01.07.2007; Aktenzeichen 7 Ca 8901/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.07.2011; Aktenzeichen 4 AZR 424/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.04.2008 – 7 Ca 8901/07 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 01.07.2006 die folgenden, zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden bzw. gefunden haben:

    a) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 29.02.2008 einschließlich,

    b) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,

    d) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005,

    e) Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,

    f) Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,

    g) Tarifverträge zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004,

    h) Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,

    i) Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003,

    j) Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA) vom 16.09.2003,

    k) Tarifvertrag für die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,

    l) Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005 und

    m) Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds vom 18.12.2003.

  2. Es wird festgestellt, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers ohne Pausen ab dem 01.07.2006 35 Arbeitsstunden beträgt.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.07.2006 so zu führen, dass der wöchentlichen Sollarbeitszeit 35 Arbeitsstunden zu Grunde gelegt werden.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 06.09.2007 einschließlich 189,50 Arbeitsstunden gutzuschreiben.
  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  6. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt 30 % und die Beklagte 70 % der Kosten der zweiten Instanz.

In Abänderung des Kostenschlussurteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.07.2008 – 7 Ca 8901/07 – trägt der Kläger 34 % und die Beklagte 66 % der Kosten der ersten Instanz.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die vor dem Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband und dem danach erfolgten Eintritt des Klägers in die zuständige Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten.

Der am 00.00.1966 geborene Kläger ist seit dem 00.00.2000 bei der Beklagten gegen einen Bruttomonatsverdienst von zuletzt EUR 2 171,65 beschäftigt. Der Kläger ist seit dem 01.07.2006 Mitglied der IG Metall.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie und war bis zum 31.12.2005 Mitglied im Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V., Südwestmetall. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien wurden bis zum 31.12.2005 die zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, abgeschlossenen Tarifverträge kraft betrieblicher Übung angewandt.

Der Kläger unterzeichnete am 25.07.2005 mit Wirkung ab 01.01.2006 einen von der Beklagten vorgelegten neuen Arbeitsvertrag, der in Nr. 4.1 abweichend von seiner bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden eine individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit ohne entsprechenden E...

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