Verfahrensgang

ArbG Heilbronn (Urteil vom 16.05.1991; Aktenzeichen 2 Ca 489/90 C)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn – Kammer Crailsheim – vom 16.05.1991 – 2 Ca 489/90 C – abgeändert:

Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind seit Februar (Kläger Ziffer 1) und September 1982 (Kläger Ziffer 2) bei der Beklagten als Packer beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Rahmenmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Ernährungsindustrie in Baden-Württemberg, gültig ab 01.07.1979 und der Zusatztarifvertrag für die Arbeitnehmer der Firma …, vom 18.01.1989 Anwendung.

Nach § 1 Ziffer 2 a des RMTV werden Bestimmungen über die Arbeitszeit einschließlich der Zuschläge und Zulagen in Zusatzverträgen zu diesem Tarifvertrag für die einzelnen Wirtschaftszweige oder Firmen getrennt ausgehandelt.

Der Zusatztarifvertrag für die Arbeitnehmer der Beklagten enthält unter § 2 Arbeitszeit folgende Regelung:

  1. Die wöchentliche tarifliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen

    bis

    zum 30.09.1989 = 40 Stunden

    ab

    dem 01.10.1989 = 39 Stunden

    ab

    dem 01.10.1990 = 38 Stunden

  2. Die Verteilung dieser Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche (Montag – Freitag = 5-Tage-Woche) sowie die Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeiten und Pausen ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
  3. Die Umsetzung der sich aus Ziffer 1 ergebenden Arbeitszeitverkürzungen erfolgt durch zustimmungspflichtige Betriebsvereinbarung.

Die Kläger arbeiteten seit ihrer Einstellung bis Januar 1990 Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr.

Mit Betriebsvereinbarung vom 06./07.09.1990 über „Wechselschichtzuschläge” wurde unter Ziffer 2 vereinbart, daß „die Einführung von Schichtarbeit und die Arbeitszeiten zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat den betrieblichen Erfordernissen entsprechend jeweils in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden”. In Ergänzung dieser Betriebsvereinbarung wurde durch Betriebsvereinbarung vom 01.03.1991 rückwirkend ab 01.01.1991 unter Ziffer 2, 3 und 4 folgendes vereinbart:

2. Ab Geltung dieser Vereinbarung wird im Packraum … abweichend von der vorstehenden Regelung ausschließlich in Wechselschicht gearbeitet.

3. …

Packraum

Gruppe 1:

6.00 Uhr

Gruppe 2:

7.00 Uhr

Gruppe 3:

13.00 Uhr

4. Am Freitag wird einstweilen keine Spätschicht geleistet. Soweit dies nötig würde, muß zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Betriebsrat verhandelt werden. Der Arbeitsbeginn der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an diesem Tag um 13.00 Uhr beginnen würden, wird entsprechend der betrieblichen Erfordernisse von der Geschäftsleitung so festgelegt, daß das Arbeitsende max. bei 15.00 Uhr liegt.

Seit Januar 1990 arbeiteten die Kläger zunächst in dreiwöchentlichem Wechsel mit Arbeitsbeginn jeweils um 6.00 Uhr, 7.00 Uhr und 9.00 Uhr.

Gemäß einer Erklärung vom 28.11.1990 (Aktens. 90) bestätigte der Betriebsrat der Beklagten, daß er den im Packraum versetzten Arbeitszeiten mit Beginn um 6.00 Uhr, 7.00 Uhr und 9.00 Uhr zugestimmt habe. An dem wöchentlichen Wechsel müßten sich alle im Packraum Beschäftigten beteiligen. Der Beschluß des Betriebsrats sei am 07.09.1990 gefaßt worden.

Ab Januar 1991 arbeiteten die Kläger in 3 wöchentlichem Wechsel von 6.00 bis 15.00 Uhr, 7.00 bis 16.00 Uhr und 13.00 bis 22.00 Uhr

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, daß die einseitige Änderung ihrer Arbeitszeit durch die Beklagte rechtsunwirksam und die Beklagte deshalb verpflichtet sei, sie weiterhin zu einer Arbeitszeit von 7.00 bis 16.00 Uhr zu beschäftigen.

Sie haben beantragt,

  1. festzustellen, daß die geänderten Arbeitszeiten der Kläger ab 1. September 1990 unwirksam sind

    und

  2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen (Arbeitszeiten von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr) weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Wegen des durch gestiegene Produktion erhöhten Arbeitsanfalls in der Packerei hätte, um Mehrarbeit soweit als möglich einzugrenzen bzw. geregelte Arbeitszeiten zu ermöglichen, die betriebliche Arbeitszeit im Packraum dahin ausgedehnt werden müssen, daß zu versetzten Zeiten zwischen 6.00 und 18.00 Uhr gearbeitet werde. Dieser Änderung der Arbeitszeit für den Packraum habe der Betriebsrat mit Beschluß vom 07.09.1990 mit der Maßgabe zugestimmt, daß sich alle im Packraum Beschäftigten an dem wöchentlichen Wechsel beteiligen müßten. Die seit Januar 1991 geltende Arbeitszeit beruhe auf der Betriebsvereinbarung vom 01.03.1991, die eine ausreichende Grundlage für die Änderung der Arbeitszeiten der Kläger darstelle.

Mit Urteil vom 16.05.1991 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Arbeitszeiten der Kläger gegenüber der früheren langjährigen Arbeitszeit von 7.00 bis 16.00 Uhr in der von ihr gewo...

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