Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 15.07.1999; Aktenzeichen 3 Ca 725/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.07.2001; Aktenzeichen 8 AZR 739/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 15.07.1999 – AZ.: 3 Ca 725/98 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen aus der am 08.03.1996 erklärten ausserordentlichen Kündigung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten dem Kläger gem. § 628 Abs. 2 BGB Schadensersatz zu leisten und um die Erstattung von Bewerbungskosten.

Der 1956 geborene Kläger war bei der Beklagten ab 01.06.1991 zunächst als Omnibusjuniorverkäufer aufgrund Arbeitsvertrages vom 23.05.1991 (ABl. 18 ff.) und ab 01.04.1992 als Beauftragter für den Verkauf in der Verkaufsniederlassung … aufgrund Dienstvertrages vom 21.04.1992 (ABl. 167) tätig. In dem Dienstvertrag vom 21.04.1992, der inhaltsgleich mit den Dienstverträgen aller Verkäufer der Beklagten ist und von dieser vorgegeben wurde, heißt es unter anderem:

1.1. Wir beschäftigen Sie im Angestelltenverhältnis als Beauftragten für den Verkauf von

  • fabrikneuen Omnibussen unseres jeweiligen Programms (einschl. Vorführbusse im Bestand BVK-BS),
  • fabrikneuen Omnibusfahrgestellen für Aufbauten aller Art, die in Karosserieform und Einsatzzweck einem Omnibus entsprechen oder Sonderomnibus-Aufbauten sind,
  • fabrikneuen Komplettbussen auf … Fahrgestellen mit Fremdaufbauten anderer Karosseriefirmen, wenn … den kompletten Omnibus anbietet und verkauft.
  • fabrikneuen Motoren und Aggregaten für Omnibusse und Omnibusfahrzeuge mit Sonderaufbauten,

in unserer Verkaufsniederlassung …

2.1. Sie unterstehen dem Leiter der Verkaufsniederlassung und haben in dem Ihnen zugewiesenen Gebiet der Verkaufsniederlassung zu arbeiten. Die VN-Leitung kann Ihr Gebiet jederzeit ändern oder Ihnen ein anderes Gebiet zuweisen oder Geschäftsfälle Ihres Gebietes von der Bearbeitung durch Sie ausnehmen oder Sie mit der Bearbeitung von Geschäftsfällen eines anderen Gebietes beauftragen. Irgendein Gebiets- oder Kundenschutz wird nicht gewährt.

9. Dauer des Vertrages

Dieser Vertrag tritt am 01.04.1992 in Kraft. Er ist nach den gesetzlichen Bestimmungen kündbar.

Als Eintrittstag bei … gilt: 01.06.1991.

Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

Der Kläger verfügte in den Jahren 1994 und 1995 über ein Jahreseinkommen von durchschnittlich ca. DM 130.000.

Mit Schreiben vom 22.05.1992 wurde dem Kläger mit Wirkung vom 01.07.1992 zusätzlich die Betreuung der Kunden im Gebiet der Verkaufsniederlassungen … und … übertragen.

Ende 1993 wurde dem Kläger die Betreuung der privaten Omnibusunternehmer in den Verkaufsgebieten … und … entzogen. Der Kläger war mit dieser Gebietskürzung nicht einverstanden und hat dies der Beklagten auch mehrfach mitgeteilt, rechtlich dagegen allerdings nichts unternommen.

Am 23.02.1996 wurde dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt, daß er ab 01.03.1996 im Bereich … und … auch nicht mehr für die ihm verbliebenen Kunden aus dem Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs zuständig sein sollte und ihm außerdem Teilgebiete der Verkaufsniederlassung … (… und …) entzogen werden. Der Kläger war damit nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 29.02.1996 (ABl. 143 in der Akte 3 Ca 725/98) forderte er die Beklagte unter Fristsetzung zum 07.03.1996 auf, diese weitere Teilkündigung rückgängig zu machen, mit dem Hinweis, daß dies sonst einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen könnte. Die Beklagte kam diesem Ansinnen nicht nach.

Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 05.03.1996 (vgl. ABl. 144 in der Akte 3 Ca 725/98) – der Beklagten zugegangen am 08.03.1996 – gekündigt. Bis zum Ausspruch dieser außerordentlichen Kündigung hat die Beklagte dem Kläger zustehende Ausgleichsprovisionen für das Jahr 1994 in Höhe von insgesamt DM 3.869,19 ohne irgendeine Begründung nicht ausgezahlt. Der Kläger hatte diese Provisionen bereits am 25.08.1995 angemahnt. Anläßlich eines Telefonates im November 1995 wurde dem Kläger fernmündlich mitgeteilt, er erhalte diese Beträge nicht. Mit Telefax vom 14.02.1996 (ABl. 142 in der Akte 3 Ca 725/98) forderte der Kläger die Beklagte nochmals auf, diese Ausgleichsprovisionen spätestens bei der nächsten Gehaltszahlung auszuzahlen und wies darauf hin, daß ein Arbeitsverhältnis, in dem die vertragliche Vergütung teilweise nicht bezahlt wird, für ihn nicht akzeptabel sei.

Der Kläger hat bis heute trotz aller Bemühungen keine passende neue Stelle gefunden. Auch das Arbeitsamt hat ihm keine adäquate Stelle zur Vermittlung vorgeschlagen.

Der Kläger ist der Auffassung, seine fristlose Kündigung sei durch vertragswidriges Verhalten der Beklagten (Nichtzahlung von...

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