Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für den Erlass eines 2. Versäumnisurteils in erster Instanz

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Partei muss die Gründe für einen Antrag auf Terminsverlegung so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund der Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann, und die geltend gemachte Begründung des Terminverlegungsantrags auch im Einzelnen überprüfbar ist.

 

Normenkette

ZPO § 227

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 06.12.2006; Aktenzeichen 9 Ca 238/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 06.12.2006 (9 Ca 238/06) wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts, mit dem er verurteilt wurde, Vergütung für Dezember 2005 bis Februar 2006 an den Kläger zu zahlen.

Mit seiner am 07.04.2006 zunächst beim Arbeitsgericht Freiburg – Kammern Offenburg – eingegangenen Klage verlangte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von Vergütung aus einem am 01.09.2005 begründeten Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.12.2005 bis 28.02.2006 in Höhe von insgesamt EUR 2.947,00 netto und berief sich dabei auf einen schriftlichen Vertrag (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 3 ff.; I/3 ff.), der vom Beklagten unterschrieben worden war. Die Klage konnte dem Beklagten, der zwischenzeitlich anderenorts geschäftsansässig und in D-7 … B. nicht mehr erreichbar war, erst am 06.05.2006 zugestellt werden. Die Zustellung der Klage erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde (I/14) durch persönliche Übergabe in D-7. R.. Das Arbeitsgericht Freiburg – Kammern Offenburg – verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.05.2006 an das Arbeitsgericht Karlsruhe. Das Arbeitsgericht Karlsruhe bestimmte mit Verfügung vom 26.05.2006 (I/25) Termin zur Güterverhandlung auf den 21.06.2006. Die betreffende Ladung wurde dem Beklagten am 27.05.2006 zugestellt (vgl. Postzustellungsurkunde I/26). Darauf meldete sich der Beklagte mit Schreiben vom 29.05.2006 (I/29), in welchem er eine Anschrift in D-7 … R. angab, und bat um Verlegung des Termins vom 21.06.2006 wegen Urlaubsabwesenheit. Das Arbeitsgericht verlegte mit Verfügung vom 01.06.2006 (I/30) den Gütetermin auf den 26.06.2006. Die entsprechende Ladung konnte dem Beklagten unter der Anschrift in D-7 … R. trotz mehrmaliger Versuche zunächst nicht zugestellt werden. Erst eine mit Verfügung vom 28.07.2006 (I/51) erfolgte Ladung zu einem Gütetermin am 04.09.2006 wurde dem Kläger durch persönliche Übergabe am 05.08.2006 (vgl. Postzustellungsurkunde I/53) in D-7 … R. zugestellt.

Für den Beklagten erschien zum Termin am 04.09.2006 niemand. Daraufhin erging auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil, mit welchem der Beklagte zur Zahlung von EUR 2.947,00 netto an den Kläger verurteilt wurde.

Dieses Versäumnisurteil wurde dem Beklagten durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten in D-7 … B. am 09.09.2006 zugestellt.

Darauf meldete sich der Beklagte bei Gericht mit Schreiben vom 11.09.2006, eingegangen am 15.09.2006, in welchem er eine Adresse in F-6 … L. angab. Er legte Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. In der Sache wandte er ein, dass nicht er Arbeitgeber des Klägers gewesen sei, sondern eine „S. T. Deutschland Limited” mit Sitz in GB-B. England (vgl. I/82).

Das Arbeitsgericht bestimmte einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer über den Einspruch und zur Hauptsache auf den 06.12.2006, 10:00 Uhr. Die diesbezügliche Ladung wurde dem Beklagten durch persönliche Übergabe (vgl. Postzustellungsurkunde I/66) am 25.10.2006 zugestellt.

Mit Schreiben vom 02.11.2006 (I/79), welches am 10.11.2006 beim Arbeitsgericht einging, beantragte der Beklagte den Termin vom 06.12.2006 zu verschieben, da er an diesem Tag bereits einen anderen sehr wichtigen Termin wahrzunehmen habe. Mit Beschluss vom 17.11.2006 (vgl. I/80) wies das Arbeitsgericht den Terminsverlegungsantrag des Beklagten zurück, da erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO hierfür nicht vorgetragen seien. Insbesondere sei nicht erkennbar, um welchen anderen wichtigen Termin es sich handeln solle, ob dieser schon vor der gerichtlichen Terminierung festgestanden habe, ob sich daraus eine ganztägige Verhinderung ergebe und warum nicht ein Bevollmächtigter zum Termin gesandt werden könne. Dieser Beschluss wurde am 17.11.2006 formlos an den Beklagten gesandt.

Mit einem Fax-Schreiben vom 22.11.2006 (I/84), welches am 29.11.2006 beim Arbeitsgericht einging, teilte der Beklagte Folgendes mit:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wie ich Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt habe, handelt es sich bei erwähnten Termin am 6.12.2006 um einen Gerichtstermin vor dem Amtsgericht B., Beginn:

11.00, bei dem meine persönliche Anwesenheit erforderlich ist (5 Cs 306 Js 12193/05 AK 392/06). Da mein Rechtsanwalt bei diesem Termin auch anwesend sein wird, ist eine Vertretung durch ihn vor dem Arbe...

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