Verfahrensgang

ArbG Ulm (Urteil vom 08.12.1988; Aktenzeichen 2 Ca 265/88)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 8.12.1988 – 2 Ca 265/88– teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt erkannt:

1. Es wird festgestellt, daß die beklagte Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, der Klägerin den Verdienstausfallschaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entstehen wird, daß sie zufolge der Besetzung der Stelle eines Hilfsbearbeiters beim Gerätedepot … dem Angestellten … den Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT nicht erworben hat.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt 5/7, die beklagte Bundesrepublik Deutschland trägt 2/7 der Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von der beklagten Bundesrepublik Gewährung von Vergütung nach Vergütungsgruppe V c, hilfsweise Vergütungsgruppe VI b, hilfsweise im Wege des Schadensersatzes mit der Behauptung, sie sei bei der Besetzung einer bestimmten Beförderungsstelle zu Unrecht übergangen worden.

Die Klägerin, geboren 29.7.1952, Mitglied der Gewerkschaft ÖTV, ist seit 1.4.1981 bei der beklagten Bundesrepublik –Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung– angestellt und im Gerätedepot … beschäftigt. Zunächst wurde sie als Fernlocherin C eingesetzt. Seit dem 1.4.1984 ist sie als Karteiführerin C tätig. Sie bezieht seit dem 1.7.1984 –im Wege des Bewährungsaufstiegs– Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT (vgl. im einzelnen ABl. 39).

Am 31.8.1987 wurde in dem Depot zufolge Ausscheidens die Stelle eines Hilfsbearbeiters frei. Der bisherige Stelleninhaber hatte auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, die mit der Stelle nicht mehr verbundene weitere Tätigkeiten in die tarifliche Bewertung einbezogen hatte, Vergütung nach Vergütungsgruppe V c bezogen.

Die nunmehr mit dieser Stelle verbundene Tätigkeit wurde der Klägerin ab 1.9.1987 vorübergehend, zuletzt bis zur Entscheidung über die Wiederbesetzung, übertragen. Die Stelle wurde von der beklagten Bundesrepublik innerbetrieblich als solche nach Vergütungsgruppe VI b ausgeschrieben. Neben vier von den Parteien als ungeeignet Bezeichneten, bewarben sich die Klägerin und der damals 43 Jahre alte, verheiratete Angestellte … Wegen der weiteren persönlichen Daten und des beruflichen Werdegangs wird auf die Zusammenstellung in ABl. 39 verwiesen.

Im Einvernehmen mit der Standortverwaltung Münzingen hat sich der Kommandant des Depots für die Klägerin entschieden. Der Personalrat hat zugestimmt. Den andern Bewerbern wurde hierauf mitgeteilt, ihre Bewerbung habe nicht berücksichtigt werden können. Auf die Beschwerde des Angestellten … bei dem Bundesminister der Verteidigung wies dieser die Wehrbereichsverwaltung V an, den Sachverhalt zu prüfen. Hierauf wurde der auf diesem Dienstposten anfallende Schriftverkehr untersucht. Es wurden die Personalakten –u.a.– der Klägerin und des Angestellten … „ausgewertet” und mit diesen ein Personalgespräch geführt. In demselben hat der Angestellte … nach dem Bericht der Wehrbereichsverwaltung vom 11.9.1987 (ABl. 66/71) „… auch auf seine Beziehungen zur CDU (… verwiesen …), und sagte, daß er sich wegen seiner Benachteiligung noch an weitere politische Stellen wenden werde, u.a. auch an den Staatssekretär im Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Baden-Württemberg, Herrn … für den er schon Skatturniere ausgerichtet habe.”

Die Wehrbereichsverwaltung ist (vgl. den vorgenannten Bericht) zu dem Ergebnis gelangt,

allein die Auswahl des gleich geeigneten, jedoch lebens- und dienstälteren Bewerbers …, eines ehemaligen Zeitsoldaten und Oberfeldwebels, der sich bereits langjährig in Tätigkeiten einer höheren VergGr als Frau … bewährt hatte, wäre sachgerecht gewesen.

Der Bundesminister der Verteidigung hat sich für den Bewerber … entschieden. Der Personalrat hat der Übertragung der Tätigkeit auf denselben nicht zugestimmt mit der „Begründung:

Der Angestellt … hat aufgrund seiner wesentlich längeren Dienstzeit bessere Voraussetzungen.

Die Angestellte … übt die Tätigkeit nun seit 1/2 Jahr aus und hat somit ihre Fähigkeit bewiesen.

Anbetracht dieser Lage sehen wir uns gezwungen, uns zu enthalten.”

Die beklagte Bundesrepublik hat das als Zustimmung behandelt. Mit Wirkung zum 15.5.1988 wurde die fragliche Tätigkeit dem Angestellten … unter entsprechender Änderung seines Anstellungsvertrages und „Eingruppierung” in Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum BAT zugewiesen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Auswahlentscheidung der beklagten Bundesrepublik sei sachlich unzutreffend und rechtsmißbräuchlich, zumal sie als Frau nicht Zeitsoldat habe werden können.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin ab dem 16.5.1988 als Hilfssachbearbeiterin B im Gerätedepot … in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu beschäftigen und nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu bezahlen.

Die beklagte Bundesrepublik hat beantragt,

die Klage ab...

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