Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung. Änderung des Anforderungsprofils. Weiterbeschäftigungsanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber darf im Hinblick auf eine Änderung des Qualifikationsprofils eines Arbeitnehmers grundsätzlich erst dann eine Beendigungskündigung aussprechen, wenn damit auch eine konkrete Änderung des Arbeitsablaufs bzw. des Tätigkeitsbereichs einhergeht und auch nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – eventuell auch zu geänderten Vertragsbedingungen – definitiv nicht in Betracht kommt.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Heilbronn (Urteil vom 18.06.2003; Aktenzeichen 2 Ca 7/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.07.2005; Aktenzeichen 2 AZR 399/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn – Außenkammern Crailsheim – vom 18.06.2003 – Aktenzeichen 2 Ca 7/03 – abgeändert:

Die Klage des Klägers auf seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wird zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger 1/4, der Beklagte 3/4 zu tragen.

IV. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für den Beklagten zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers/Berufungsbeklagten.

Dieser ist am 15.01.1948 geboren, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist Rechtsassessor und war ab 01.03.1999 als Geschäftsführer der von dem berufungsführenden Beklagten betriebenen M (im folgenden kurz: MBS) beschäftigt. Seine Monats-Bruttovergütung belief sich zuletzt auf EUR 3.250,00.

Bei dem Beklagten handelt es sich um einen im Jahre 1951 gegründeten gemeinnützigen Verein, dessen Zweck laut Satzung in der Fassung vom 19.11.1995 (Arbeitsgerichtsakte Blatt 13 – 21) die Anregung und Intensivierung der kulturellen Kinder- und Jugendbildung und -pflege im regionalen, nationalen und internationalen Bereich sowie der Volks- und Berufsbildung, vor allem auf dem Gebiet der Musik, ist. Er beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer.

Träger der MBS ist die Stadt W. Aufgrund eines Vertrages über die Organisation und Verwaltung der musikalischen Bildungsstätte S (vgl. Anlage A 1, Arbeitsgerichtsakte Blatt 176 – 182) wurde dem Beklagten von der Stadt W die Organisation und Verwaltung der MBS ab 01.01.1989 übertragen. Die Unterbringung und Verpflegung der Kursteilnehmer erfolgte in den vom deutschen Jugendherbergswerk (DJH) bewirtschafteten „Haus der Musik”, welches dem DJH von der Stadt W überlassen wurde.

In W gibt es bei dem Beklagten einen Generalsekretär, der für den Beklagten insgesamt sowie für die MBS zuständig ist. Darüber hinaus gibt es einen Geschäftsführer MBS, den Kläger. Nach dessen Arbeitsvertrag vom 03.04.1989 (Arbeitsgerichtsakte Blatt 7 ff) umfasst sein Aufgabengebiet alle Tätigkeitsbereiche eines Geschäftsführers, insbesondere die Vertretung der Bildungsstätte nach außen, die Aufstellung von Haushaltsplänen, die Festlegung eines Belegungsrahmenplans, den Aufbau eines regionalen Veranstaltungsnetzes, die Betreuung von Teilnehmergruppen, Kursleitungsaufgaben sowie Aufgaben im Bereich der Finanzadministration, wobei die Aufgabenwahrnehmung jeweils in Abstimmung mit der Geschäftsführung des Beklagten erfolgt. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Klägers ist der Generalsekretär des Beklagten.

Mit Schreiben vom 20.12.2002 kündigte die Stadt W den Vertrag mit dem Beklagten vom 16.12.1988 zum 31.12.2003. Zur Begründung führte die Stadt u. a. aus, dass die bestehenden Verträge für eine beabsichtigte neue Konzeption der MBS nicht mehr zeitgemäß seien und daher den neuen Anforderungen angepasst werden müssten. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom 19.12.2002 einer entsprechenden Vereinbarung zugestimmt und den Beklagten damit beauftragt, eine Neukonzeption zu erarbeiten. In dieser Vereinbarung wird u. a. ausgeführt, dass eine Kündigung der Verträge erfolgen und damit der erforderliche Freiraum geschaffen werden solle, um die Einrichtung zukunftsorientiert und auf die optimale Erfüllung ihres Zwecks hin neu zu konzipieren. Weiter wird der Beklagte beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Stadt im Laufe des Jahres 2003 eine Neukonzeption der Bildungsstätte zu entwickeln. Bestandteil derselben sollte ein erneut zwischen der Stadt W und dem Beklagten abzuschließender Vertrag über die Führung der neu konzipierten Einrichtung ab 01. Januar 2004 sein.

Mit Schreiben vom 21.12.2002, dem Kläger spätestens am 28.12.2002 zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 30.06.2003. Er hatte das Arbeitsverhältnis zuvor bereits mit Kündigungsschreiben vom 16.05. und 08.06.2002 jeweils betriebsbedingt zum 31.12.2002 gekündigt. Mit Urteil vom 19.09.2002 – Aktenzeichen 2 Ca 290/02 – hatte das Arbeitsgericht Heilbronn – Kammern Crailsheim – die Unwirksamkeit die...

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