Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Zeitpunkt einer Abmahnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Rügerecht des Arbeitgebers wird durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht verbraucht.

2. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers gekündigt, so ist er dennoch berechtigt, wegen derselben Tatbestände eine Abmahnung auszusprechen.

 

Verfahrensgang

ArbG Heilbronn (Entscheidung vom 09.12.1986; Aktenzeichen 4 Ca 404/86)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.09.1988; Aktenzeichen 5 AZR 625/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445369

RzK, I 1 32 (L1-2)

LAGE § 611 BGB Abmahnung, Nr 17 (LT1-2)

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