Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 13.10.2000; Aktenzeichen 3 Ca 247/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.03.2005; Aktenzeichen 6 AZR 317/01)

BAG (Beschluss vom 27.06.2002; Aktenzeichen 6 AZR 317/01 (A))

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichtes Karlsruhe vom13.10.2000 – Az.: 3 Ca 247/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist französischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz im Elsaß, Frankreich. Er stand bis zum 30.11.1999 in einem Arbeitsverhältnis mit den französischen Stationierungsstreitkräften in B.-B.. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme unter anderem der Tarifvertrag vom 31.08.1971 zur Sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden: TV-Soziale Sicherung) Anwendung.

Das Arbeitsverhältnis endete zum vorgenannten Termin wegen Auflösung der Stationierungsstreitkräfte in Baden-Baden. Als Grenzgänger ist der Kläger aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Zahlung deutscher Lohnsteuer befreit. Er versteuert seine Einkunft in Frankreich zu dem dort gültigen Steuersatz von 12,5 %. Seit dem 22.02.2000 bezieht der Kläger Leistungen von der französischen Arbeitslosenversicherung (Assedic). Der Kläger erhielt von der Beklagten Überbrückungsbeihilfe nach dem TV Soziale Sicherung für den Monat Februar in Höhe von DM 86,82 und für den Monat März 2000 in Höhe von weiteren DM 140,43. Zur Festsetzung der Übergangsbeihilfe berechnete die Beklagte ausgehend vom letzten Bruttomonatslohn den Nettolohn durch Abzüge der fiktiven Lohnsteuer und des fiktiven Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach deutschem Recht.

Der Kläger hat mit seiner beim Arbeitsgericht erhobenen Klage geltend gemacht, der Nettolohn hätte unter Berücksichtigung der in Frankreich geleisteten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge des von ihm bezogenen französischen Arbeitslosengeldes (Assedic) berechnet werden müssen. Daher stünden ihm für den Monat Februar weitere DM 561,71 und für den Monat März weitere DM 1.892,24 zu.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 2.248,68 netto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 25.04.2000 zu bezahlen.

Die Beklagte hat in Ansehung zweier Urteile des Bundesarbeitsgerichtes vom 25.07.1996 – Az.: 6 AZR 670/95 und 671/95 – Klagabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.10.2000 die Klage abgewiesen mit der Erwägung, das allein fiktive Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie fiktive Leistungen nach deutschem Recht maßgeblich seien.

Die hiergegen eingelegte Berufung begründet der Kläger wie folgt:

Das Arbeitsgericht habe die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 25.07.1996 – Az.: 6 AZR 671/95 – zugrunde gelegt, obwohl der dortige Sachverhalt nicht einschlägig sei. Auch habe sich das BAG nicht dazu geäußert, ob auch das fiktive deutsche Arbeitslosengeld maßgeblich sei bei der Bemessung des Nettolohnes. Allein sachgerecht sei es hingegen, die individuellen Belange des Klägers, d. h., sowohl die von ihm geleistete französische Steuer, als auch das französische Arbeitslosengeld (Assedic), zu berücksichtigen. Unzulässig sei es auch, den persönlichen Steuerfreibetrag des Klägers außer acht zu lassen. Aufgrund der Höhe der französischen Steuer habe der Kläger in Wahrheit ein höheres Nettoeinkommen gehabt als ein vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer mit deutschem Wohnsitz. Hinzu komme, dass der Kläger die begehrte Überbrückungsbeihilfe auch noch einmal nach französischem Recht versteuern müsse. Die hiermit einhergehende Ungleichbehandlung verstoße gegen EU-Recht, sodass eine Vorlage der Rechtsfrage beim Europäischen Gerichtshof geboten sei.

Der Kläger beantragt:

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Karlsruhe vom 13.10.2000 – Az.: 3 Ca 247/00 – wird abgeändert.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 2.248,68 netto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 25.04.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

1.

Das erkennende Gericht macht sich ebenso wie das Arbeitsgericht im angegriffenen Urteil die nachstehend wiedergegebenen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes in den beiden gleichlautenden Entscheidungen vom 25.07.1996 – Az.: 6 AZR 670/95 und 6 AZR 671/95 – zu eigen:

Nach dem Wortlaut von § 4 TV-Soziale Sicherung ist Bemessungsgrundlage für die Überbrückungsbeihilfe der fiktive Nettolohn, der um die gesetzlichen Lohnabzüge gemindert ist. Gemeint ist hiermit die Lohnsteuer und der Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die anfallen würden, wenn der Kläger wie ein sonst vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland leben würde. Die von den Tarifvertragsparteien mit der Neufassung von 1992 vorgenommenen Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien regeln in Ziffer 2.8.5 ausdrüc...

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