Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 29.04.1999; Aktenzeichen 8 Ca 41/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.06.2001; Aktenzeichen 4 AZR 295/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 29.04.1999 – 8 Ca 41/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der Klage den sich aus der tariflichen Lohnerhöhung für die Zeit vom 01.04.1998 bis zum 30.11.1998 ergebenden Differenzlohn in der rechnerisch unstreitigen Höhe von insgesamt DM 905,36 brutto.

Mit Wirkung vom 01.11.1995 ging der Betrieb der Firma B. GmbH & Co. Metallverarbeitung in G., in dem der Kläger beschäftigt war und ist, im Sinne von § 613 a BGB auf die Beklagte über. Auf das vor dem 01.11.1995 zwischen dem Kläger und der Firma B. GmbH & Co. Metallverarbeitung begründete Arbeitsverhältnis fanden auf Grund eines von dieser mit der zuständigen Industriegewerkschaft Metall unter dem 13.03.1995 abgeschlossenen Firmentarifvertrages (Blatt 13, 14 d.A. erster Instanz) und der Mitgliedschaft des Klägers in der tarifschließenden Industriegewerkschaft Metall die für das Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden zwischen der IG-Metall und dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung. Der Firmentarifvertrag vom 13.03.1995, auf den im übrigen verwiesen wird, enthält unter § 3 folgende Regelungen:

„Rechtsstatus der Tarifverträge

Die in Bezug genommenen Tarifverträge (auch die nachwirkenden) gelten in der jeweils gültigen Fassung und mit dem jeweils gültigen Rechtsstatus.

Werden diese Tarifverträge oder Teile von ihnen gekündigt, gelten sie auch zwischen den Parteien dieses Tarifvertrages als gekündigt.

Forderungen, die zu den in Bezug genommenen Tarifverträgen gestellt werden, gelten auch gegenüber der Partei dieses Tarifvertrages als gestellt.

Zwischen den Parteien finden alle Abkommen, Zusatzabkommen, Vertragsänderungen und -Ergänzungen, Protokollnotizen sowie Schiedssprüche Anwendung, die zwischen den Parteien der mit diesem Vertrag in Bezug genommenen Tarifverträge zu den unter § 2 genannten Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung abgeschlossen werden.”

Die Beklagte, die ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin kein Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes ist, kündigte den Firmentarifvertrag vom 13.03.1995 mit Schreiben vom 28.12.1995 zum 31.03.1996. Mit der seit September 1997 in ihrem Betrieb aushängenden Information vom 03.09.1997 (ABl. 32, 33) teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern mit, dass sie beschlossen habe, auch nach ihrer Kündigung des Haustarifvertrages die in der „Information” im einzelnen aufgeführten Tarifverträge der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden, darunter das ab 01.04.1994 gültige Lohnabkommen, weiterhin mit dem Stand vom 31.12.1995 auf die mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse anzuwenden.

Das für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1998 gültige Lohnabkommen für die Beschäftigten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18.12 1996 bestimmt in § 2.1 u.a., dass sich die Löhne ab 01.04.1998 um – weitere – 2,5% erhöhen. Diese Erhöhung machte der Kläger gegenüber der Beklagten für die Monate April bis Juni 1998 am 20.08.1998 sowie mit Schreiben vom 14.12.1998 (Bl. 8, 9 d.A. erster Instanz), mit letzterem zugleich auch für die weiteren Monate Juli bis November 1998, erfolglos geltend.

Der Kläger hat vorgetragen, dass er auf Grund der in § 3 des Firmentarifvertrages enthaltenen Jeweiligkeitsklausel einen individualrechtlichen Anspruch auf die ab 01.04.1998 eingetretene tarifliche Lohnerhöhung um 2,5% habe. Auch ergebe sich der Anspruch gemäß § 4 TVG aus der Nachwirkung des Firmentarifvertrages, da diese nicht abbedungen worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 905,36 brutto nebst 4% aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 29.01.1999 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass der Firmentarifvertrag auf Grund des Betriebsübergangs nicht originär, sondern gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich als Inhalt des einzelnen Arbeitsverhältnisses fortgegolten habe, und zwar dergestalt, dass Ansprüche aus dem Firmentarifvertrag nur mit dem Inhalt in das Arbeitsverhältnis eingegangen seien, der zum 01.11.1995 gegolten habe. Für eine im Firmentarifvertrag zudem ausgeschlossene Nachwirkung sei kein Raum, außerdem hätte eine Nachwirkung auch nicht zur Folge, dass im Nachwirkungszeitraum erfolgte Tarifänderungen für das Arbeitsverhältnis wirken würden.

Das Arbeitsgericht hat mit am 29.04.1999 verkündeten, dem Kläger am 21.07.1999 zugestellten Urteil (Bl. 23 bis 28 d.A. erster Instanz), auf das verwiesen wird, die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass das Lohnabkommen vom 18.12.1996 weder kollektivrechtlich noch auf Grund der Regelung des § 613 a BGB auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finde.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am ...

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