Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablösung einer Pensionsordnung durch einen Kapitalkontenplan anlässlich eines Betriebsübergangs

 

Leitsatz (amtlich)

Für Eingriffe in künftige, dienstzeitabhängige Zuwächse der betrieblichen Altersversorgung reichen sachlich-proportionale Gründe aus. Diese ergeben sich bereits aus dem Interesse des Betriebserwerbers, die Versorgungsbedingungen zu vereinheitlichen.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 29.10.2010; Aktenzeichen 3 Ca 142/10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 29.10.2010 (3 Ca 142/10) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten hinsichtlich der Berechnung über einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente durch die Beklagte.

Der am 00.00.1947 geborene Kläger war vom 01.07.1972 bis 31.08.2004 Arbeitnehmer der F. AG. Dort erwarb der Kläger aufgrund einer als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Pensionsordnung „Betriebliche Altersversorgung” vom 01.05.1993 (PO-F.; vgl. Akten 1. Instanz Bl. 17 bis 18; I/17 f.) eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers, der sich ab 01.01.2004 in Altersteilzeit befand, ging zum 01.09.2004 im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die Beklagte über. In diesem Zusammenhang wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine „Betriebsrente F. per 31.8.2004” EUR 857,76 (monatlich) betrage (vgl. I/64).

Im Zusammenhang mit der Regelung des Betriebsübergangs schlossen die F. AG, der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat und die Beklagte am 03.08.2004 eine Betriebsvereinbarung (BV-F.; vgl. I/19 ff.), die auch Fragen der betrieblichen Altersversorgung betrifft. Die Beklagte gewährte den schon bislang bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe eines Tarifvertrages über eine betriebliche Altersversorgung bei der D. T. AG (TV Kapitalkontenplan) vom 01.02.1996 (vgl. I/28 ff.). In der BV-F. (vgl. I/19 ff.) heißt es in diesem Zusammenhang:

”…

6. Arbeitsbedingungen nach Betriebsübergang

6.1

Bisher an den Standorten geltende örtliche Betriebsvereinbarungen oder Gesamtbetriebsvereinbarungen der FAG werden durch bei T. im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehende kollektivrechtliche Regelungen ((Gesamt-) Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) mit gleichem Regelungsgehalt gem. § 613a BGB abgelöst. Gleiches gilt auch, wenn T. zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Betriebsübergang kollektivrechtliche Regelungen mit dem jeweils zuständigen Sozialpartner vereinbart.

6.3.13. Betriebliche Altersversorgung

T. wird die betriebliche Altersversorgung für die von F. übernommenen Mitarbeiter ab dem Stichtag des Übergangs ihrer Arbeitsverhältnisse in entsprechender Anwendung des Tarifvertrages Kapitalkontenplan der D. T. AG zusagen.

Denjenigen Mitarbeitern, die bisher bei der F. einer Versorgungszusage auf betriebliche Altersversorgungs[zu]sage haben, wird T. die bis zum Stichtag des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses erworbenen Leistungsanwartschaften gemäß den Vorschriften des § 613a BGB fortführen. Falls die sich aus dem Kontenplan ergebende Leistung niedriger ist als die fiktiv aus der bisherigen Altersversorgung sich ergebende[n] Leistungen, wird T. den erforderlichen Ausgleich der Differenz im Kapitalkontenplan vornehmen.

Denjenigen Mitarbeitern, die bisher bei der F. keine Versorgungszusage auf betriebliche Altersversorgung haben, werden ab dem Stichtag des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in entsprechender Anwendung des Tarifvertrages Kapitalkontenplan der D. T. AG zugesagt.

6.3.14.

Die in den Ziffern 6.3.2. bis 6.3.13. getroffenen Regelungen gelten nur für diejenigen übergehenden Mitarbeiter, die einen neuen Arbeitsvertrag mit T. abschließen, der alle sonstigen bei F. möglicherweise bestehenden einzelvertraglichen Vereinbarungen ablöst. Die in den Ziffern 6.3.2 bis 6.3.13. genannten Punkte werden in einer Nebenabrede zu diesem Arbeitsvertrag aufgenommen.

8. Betriebliche Altersversorgung

F. erteilt den in Anlage 1 genannten Mitarbeitern gemäß § 2, Absatz 6, BetrAVG, eine schriftliche Auskunft über die von ihnen zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs erworbenen Anwartschaften.

…”

Am 17.09.2004 vereinbarten die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag ab 01.09.2004 (vgl. I/12 ff.) sowie eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (vgl. I/26 f.). In der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:

”Vorbemerkung

Die Parteien haben einen Arbeitsvertrag geschlossen, der das gemäß § 613 a BGB auf die T. übergegangene Arbeitsverhältnis auf eine neue Grundlage stellt.

Es wird vereinbart, dass die bei der F. AG gewährten Leistungen durch folgende Kompensationen abgelöst werden:

5. Betriebliche Altersversorgung

Die T. GmbH tritt in die Versorgungszusage der F. AG ein mit der Maßgabe, dass ab dem Stichtag Sie eine Zusage auf Leistungen nach den Regelungen ...

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