Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Auflösungsantrag des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 1 KSchG bedarf eines über den Ausspruch der unwirksamen Kündigung hinausgehenden von der Rechtsordnung missbilligten Verhaltens des Arbeitgebers.

Der bloße Ausspruch einer sozial nicht gerechtfertigten Kündigung ist, auch dann, wenn sie zu einer Erkrankung des Arbeitnehmers führt, noch kein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten des Arbeitgebers, welches die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 9 Abs. 1 KSchG begründen könnte.

 

Normenkette

KSchG § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Teilurteil vom 11.08.2011; Aktenzeichen 13 Ca 151/11)

BAG (Aktenzeichen 2 AZR 241/1)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.07.2013; Aktenzeichen 2 AZR 241/12)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen vom 11.08.2011 – 13 Ca 151/11 – wird zurückgewiesen.

2. Der Auflösungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten der Berufung trägt die Beklagte 2/3, der Kläger 1/3.

4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen arbeitgeberseitigen ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung sowie darüber, ob das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Klägers aufzulösen ist.

Der zum Zeitpunkt der Klagerhebung 32 Jahre alte Kläger ist bei der Beklagten seit 09.01.1998 als Arbeiter beschäftigt. Er ist gegenüber 3 Kindern zum Unterhalt verpflichtet, verheiratet und verdiente zuletzt EUR 2.280,00 brutto monatlich.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch ordentliche Kündigung vom 30.03.2011 zum 31.08.2011 gekündigt. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 13.04.2011 beim Arbeitsgericht Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen eingegangenen Kündigungsschutzklage. Die betrieblichen Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes liegen unstreitig vor.

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Arbeitsvertrag vom 26.08.1998 (AS 66 d. arbeitsgerichtlichen Akte) sowie der Ergänzung zum Arbeitsvertrag zur Neuregelung von Arbeitszeit und Flexibilisierung der Arbeitszeit vom 01.12.2004 (AS 53 ff. d. arbeitsgerichtlichen Akte) und einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 01.04.2005. Eine weitere Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 20.06.2006, mit der die Beklagte dem Kläger angetragen hatte, die bisherige Wochenarbeitszeit von 38 Stunden auf 40 Stunden ohne Lohnausgleich zu erhöhen, wurde vom Kläger nicht unterzeichnet.

Die Beklagte stützt die Kündigung darauf, dass der Kläger trotz mehrfacher Abmahnungen weiter gravierende Vertragsverletzungen begangen habe. Sie wirft ihm vor, am 16.03.2011 seinen Arbeitsplatz vorzeitig verlassen zu haben. Er habe eigenmächtig ohne Genehmigung der Vorgesetzten den Schichtplan tauschen wollen und darüber hinaus habe er einen Arbeitszeitbetrug begangen, weil er ohne abzustempeln sich vom Arbeitsplatz entfernt habe um eine Zigarette zu rauchen.

Eine von der Beklagten am 18.08.2011 ausgesprochene Kündigung zum 31.01.2012 hat der Kläger gerichtlich nicht angegriffen.

Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger vorgetragen, die ausgesprochene Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Am 16.03.2011 habe er jedenfalls nicht vorsätzlich seine Arbeit zu früh beendet. Er sei an diesem Tag zu seinem regelmäßigen Schichtbeginn um 07:00 Uhr im Betrieb erschienen, dann jedoch in eine parallel laufende Schicht eingeteilt worden, bei der die Arbeitnehmer bereits um 06:00 Uhr angefangen hätten. Nachdem er dort mit den anderen Arbeitnehmern zusammen gearbeitet habe, habe er um 15:15 Uhr, wie die anderen Mitarbeiter auch, die Arbeit beendet und sei nach Hause gegangen. Er sei davon ausgegangen, dass sich seine Arbeitszeit nach dem Schichtende der Schicht, zu der er eingeteilt gewesen sei, richten würde. Er habe auch korrekt ausgestempelt. Es liege lediglich ein Missverständnis vor, welches auch die Beklagte zu verantworten habe, weil sie ihm keine andere Weisung erteilt habe. Im Übrigen sei nicht, wie von der Beklagten eigenmächtig zugrunde gelegt, von einer 40 Stundenwoche, sondern nur von einer 38 Stundenwoche für den Kläger auszugehen. Der Kläger habe die Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag, mit der die 40 Stundenwoche ohne Lohnausgleich eingeführt werden sollte, gerade nicht unterschrieben.

Er habe auch nicht am 18.03.2011 eine Pflichtverletzung dadurch begangen, dass er eigenmächtig die Schicht getauscht habe. Er habe die Vorgesetzte Frau B. darauf angesprochen, ob ein Schichtwechsel mit einem Kollegen möglich sei. Diese habe das ohne Angabe von Gründen abgelehnt. Daraufhin habe er einen Arbeitskollegen angesprochen, ob dieser mit ihm tauschen wolle. Der sei dazu bereit gewesen. Er habe jedoch nicht eigenmächtig die Schicht getauscht, sondern lediglich die Möglichkeiten eines Tausches mit dem Kollegen besprochen. Er habe auch weder die Beklagte...

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