Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme eines Auszubilden der in Arbeitsverhältnis gemäß Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Selbst wenn die tarifvertraglichen Vorausstezungen der Ziffer 3.1 des Tarifvertrages zur Beschäftigungsicherung Metallindustrie Nordwürttemburg/Nordbaden vom 10.3.1994 (TV Beschöftigungssicherung 1994) erfüllt sind nach, welcher Auszubildene im Grundsatz nach erfolgreich bestandener Abschlußprüfung für mindestens 6 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernormmen werden, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen, entsteht nicht automatisch oder kraft Fiktion ein Arbeitsverhältnis.

2. Lehnt der Ausbildungsbetrieb die Übernahme ab, kann Klage auf Angabe einer Willenserklärung erhaben werden. Eine solche Klage kann jedoch keinen Erfolg haben, wenn eine Verurteilung zur Abgabe eines Angebots zum Abschluß eiens zu einem erheblichen Teil in der Vergangenheit Liegenden Arbeitsverhältnisses begehrt wird. Ein auf die rückwirkende Begründung eiens Arbeitsverhältnisses abzielender Antrag ist auf eine unmögliche Leistung gerichtet.

3. Nach dem Inhalt, Sinn und Zweck der tariflichen Regelung kann der erfolgreich Ausgebildete nicht die Übernahme in ein unfriestetes Arbeitsverhältnis verlangen.

4. Dem ehernaligen Auszubildenden, der entgegen der tariflichen Regelung nicht unmittelbar nach bestandener Abschlußprüfung übernommen worden ist, steht gegen den Ausbildungsbetrieb kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung mit dem Inhalt zu, zu einem späteren Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zu begründen (a.A. LAG Niedersachsen, Urt.v. 24. August 1995 – 7 Sa 882/95, LAGE § 611 BGB Einstellungsanspruch Nr. 3).

 

Normenkette

BGB § 249 S. 1, § 251 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 04.03.1996; Aktenzeichen 19 Ca 10613/95)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04. März 1996 – Az.:: 19 Ca 10613/95 – wird auf Kosten des Berufungsführers als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen.

Der Kläger wurde in der Zeit vom 26. August 1991 bis zum 24. Januar 1995 von der Beklagten zum Iridustriemechaniker Fachrichtung Produktionstechnik ausgebildet. Von 27 Prüflingen hat er als Elftbester die Abschlußprüfung bestanden. Die Parteien sind kraft Organisationszugehörigkeit an die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden gebunden. Nach dem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 1994 (zukünftig: TV Beschäftigungssicherung), der am 01. April 1994 in Kraft getreten ist und bis zum 31. Dezember 1995 ohne Nachwirkung galt, sind nach Ziffer 3 Auszubildende unter folgenden Voraussetzungen zu übernehmen:

3.1 Auszubildendewerden im Grundsatz nach erfolgreich bestandener Abschlußprüfung für mindestens 6 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

Während des Ausbildungsverhältnisses fehlte der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten im Jahre 1991 an 6, im Jahre 1992 an 15, im Jahre 1993 an 54 und im Jahre 1994 an 49 Tagen. Die Beklagte hat insgesamt DM 10.624,00 als Fortzahlung der Ausbildungsvergütung geleistet. Der Kläger wurde in vier Fällen zwischen April 1993 und September 1994 schriftlich wegen schlechter schulischer Leistungen abgemahnt.

Im Anschluß an die das Berufsausbildungsverhältnis abschließende Prüfung war der Kläger für zwei Monate in einem Kleinbetrieb tätig und erzielte dort ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von DM 2.700.00. Sodann leistete er seinen zwölfmonatigen Grundwehrdienst. Daran schloß sich eine einmonatige Arbeitslosigkeit an. In einem neuen Arbeitsverhältnis erzielt der Kläger ein Einkommen in Höhe von DM 3.000,00 brutto. Hätte die Beklagte ihn nach bestandener Prüfung in ein Arbeitsverhältnis übernommen, hätte sich sein monatliches Bruttoeinkommen auf DM 4.222,00 belaufen.

Mit der am 23. Dezember 1994 zum Arbeitsgericht Stuttgart erhobenen Klage (Az.:: 19 Ca 12346/94) hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß zwischen den Parteien mit Wirkung ab dem 03. Februar 1995 ein unbefristetes – hilfsweise befristetes – Arbeitsverhältnis besteht. Darüber hinaus hat er seine tatsächliche Beschäftigung Klagweise erstrebt. Hilfsweise hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrt, mit ihm einen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 25. Januar 1995 abzuschließen; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm dem Kläger, mit Wirkung ab 03. Februar 1995 ein angemessenes Angebot zum Abschluß eines unbefristeten – hilfsweise auf mindestens sechs Monate befristeten – Arbeitsvertrages zu machen. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch das am 20. Juli 1995 verkündete Urteil teils als unbegründet teils als unzulässig abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist mit dem am 16. November 1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen ...

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