Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Abmahnung. Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines in der Rechtsabteilung eines weltweit operierenden Kfz-Herstellers tätigen Juristen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Feststellung, dass eine bestimmte Abmahnung unwirksam ist, ist auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Erklärung gerichtet und betrifft daher kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (BAG - 7 ABR 69/13 - 09.09.2015).

2. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines in der Rechtsabteilung eines weltweit operierenden Kfz-Herstellers tätigen Juristen kann nicht auf die mangelhafte Erfüllung von Arbeitsaufträgen gestützt werden, wenn ihm das entsprechende Arbeitsgebiet mangels Beteiligung des Betriebsrats nicht wirksam übertragen worden ist.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 19.12.2017; Aktenzeichen 17 Ca 4075/17)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2017 (Az.: 17 Ca 4075/17) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Die Abmahnung der Beklagten im Schreiben vom 31. März 2017 ist von der Beklagten aus der Personalakte zu entfernen.
    2. Die Abmahnung der Beklagten im Schreiben vom 24. Mai 2017 ist von der Beklagten aus der Personalakte zu entfernen.
    3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in die BPO-Akte Fall AL-2014-00008 zu gewähren.
    4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung im Schreiben vom 23. Oktober 2017 zum 30. April 2018 nicht beendet worden ist.
    5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens in der Funktion "Leiter Legal Projekt: Trends und faktische Entwicklungen" weiter zu beschäftigen.
    6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    7. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird abgewiesen.
  • II.

    Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

  • III.

    Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt,

    1. dem Kläger Auskunft über die von ihr verarbeiteten und nicht in der Personalakte des Klägers gespeicherten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten des Klägers zu erteilen, im Hinblick auf

      • -

        die Zwecke der Datenverarbeitung,

      • -

        die Empfänger, gegenüber denen die Beklagten die personenbezogenen Daten des Klägers offengelegt hat oder noch offenlegen wird,

      • -

        die Speicherdauer oder falls dies nicht möglich ist, Kriterien für die Festlegung der Dauer,

      • -

        die Herkunft der personenbezogenen Daten des Klägers, soweit die Beklagte diese nicht bei dem Kläger selbst erhoben hat und

      • -

        das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling sowie aussagekräftiger Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung.

    2. dem Kläger eine Kopie seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der von ihr vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.
  • IV.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • V.

    Soweit die Beklagte im Rahmen der Anschlussberufung gem. Ziffer II. 1) und 2) zur Auskunftserteilung und zur Verfügungsstellung einer Kopie an den Kläger verurteilt wurde, wird die Revision für die Beklagte zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung vom 23. Oktober 2017 zum 30. April 2018, über einen darauf bezogenen Auflösungsantrag der Beklagten, über den Anspruch auf Entfernung von zwei Abmahnungen vom 31. März 2017 und 24. Mai 2017, über das Recht auf Einsichtnahme in die BPO-Akte sowie im Wege der Anschlussberufung über einen Auskunftsanspruch des Klägers nach Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).

Der am 00. Oktober 19... geborene Kläger, ein Volljurist, ist bei der Beklagten, einem weltweit tätigen Fahrzeughersteller, seit 1. November 2007 angestellt und in der Rechtsabteilung auf verschiedenen Positionen eingesetzt worden. Er ist verheiratet und fünf Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Das Jahresbruttogehalt des Klägers belief sich zuletzt auf 155.316,00 EUR zuzüglich einem variablen Vergütungsbestandteil, der bei 100-prozentiger Zielerfüllung 77.658,00 EUR brutto pro Jahr beträgt.

Von Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. März 2013 wurde der Kläger als Leiter des Bereichs "Legal Mergers & Acquisitions" am Standort in M. beschäftigt. In dieser Funktion war der Kläger als Mitarbeiter der Führungsebene E2 zugeordnet gewesen. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages vom 12. September 2017 (Anlage K1, Abl. 10ff. der erstinstanzlichen Akte) wird Bezug genommen.

Zum 1. April 2013 wurde dem Kläger die Leitung der Funktion "Legal EADS & Projekte", welche ebenfalls der Führungsebene E2 zugeordnet war, übertragen (vgl. Schreiben K2 Abl. 15 der erstinstanzlichen Akte). Ebenfalls mit Wirkung zum 1. April 2013 wurde dem Kläger vorübergehend im R...

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