Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 17.03.1994; Aktenzeichen 25 Ca 10146/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.01.1996; Aktenzeichen 3 AZR 767/94)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil desArbeitsgerichts Stuttgart vom17.03.1994 – 25 Ca 10146/93 – abgeändert, soweit es der Klage entsprochen hat:

Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

2. Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten aufgrund der am 18.03.1993 eingereichten Klage über Versorgungsansprüche der Klägerin, die in erster Linie die Zahlung einer (Zusatz-Versorgungs-) Rente beansprucht.

Die Klägerin, geb. 10.05.1927, gehört der DPG als Mitglied an. Sie war seit 07.07.1970 als teilzeitbeschäftigte Arbeiterin bei der … tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand Anwendung der TV Arb BuPo.

Die regelmäßige vertragliche Arbeitszeit der Klägerin betrug stets weniger als die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit; im übrigen sind Einzelheiten streitig.

Die Klägerin ist zum 31.10.1986 wegen Bezugs von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Arbeitgeber sei verpflichtet gewesen, sie von Beginn des Arbeitsverhältnisses an bei der VAP zu versichern. Die tariflich statuierte Voraussetzung einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von wenigstens der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten für die Versicherungspflicht sei rechtsunwirksam.

Die Klägerin hat beantragt,

es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin beginnend mit dem 01.11.1986 eine monatliche Zahlung in der Höhe zu zahlen, die zu zahlen wäre, wenn sie in der Zeit vom 07.07.1970 bis 31.10.1986 bei der Versorgungsanstalt der … versichert gewesen wäre.

Hilfsweise

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit vom 07.07.1970 bis einschließlich 31.10.1986 auf Kosten der Beklagten in einer der Höhe des jeweils bezogenen Gehaltes entsprechenden Weise bei der Versorgungsanstalt der … nachzuversichern.

Weiterhin hilfsweise

festzustellen, daß die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß die Klägerin von der Beklagten in der Zeit vom 07.07.1970 bis einschließlich 31.10.1986 nicht auf Kosten der Beklagten bei der Versorgungsanstalt der … versichert wurde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, das Klagbegehren sei aus mehreren Gründen unberechtigt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Arbeitsgericht hat für die Zeit ab dem 01.01.1991 nach dem Hauptantrag erkannt.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter, denn das Arbeitsgericht habe die Rechtslage nicht zutreffend gewürdigt.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Mit der am 18.07.1994 eingereichten Anschlußberufung ist sie für die Zeit vom 01.01.1991 bis 31.07.1994 zur Zahlungsklage übergegangen (wegen der Berechnung des Anspruchs vgl. im einzelnen Anschlußberufungs-Schriftsatz S. 3 ff) und hat die – ursprüngliche – Feststellungsklage für den Zeitraum ab 01.08.1994 geändert.

Die Klägerin beantragt,

  1. an die Klägerin für das Jahr 1991 DM 873,58 zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. für das Jahr 1992 DM 912,84 zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  3. für das Jahr 1993 DM 946,36 zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  4. an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.07.1994 DM 557,27 nebst 4 % Zinsen aus DM 79,61 seit 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.1994 zu zahlen.
  5. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an jedes 1. eines Monats – beginnend ab 01.08.1994 – der Klägerin eine monatliche Rente in der Höhe zu zahlen, wie sie sich aus Anwendung der §§ 37, 38, 41 a der Satzung der VAP ergibt.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin beginnend mit dem 01.01.1991 eine monatliche Zahlung in der Höhe zu zahlen, die zu zahlen wäre, wenn sie in der Zeit vom 07.07.1970 bis 31.10.1986 bei der Versorgungsanstalt der versichert gewesen wäre.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlußberufung zurückzuweisen

Ergänzend wird auf die von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, die zu den Akten gegebenen Unterlagen, sie bildeten den Gegenstand der mündlichen Verhandlung, und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten und die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin sind zulässig, allein die Berufung ist begründet.

A) Die gegen die Zulässigkeit des an sich statthaften Rechtsmittels erhobenen Einwendungen sind nicht gerechtfertigt.

1. Die Rechtsmittelschrift muß von einer postulatio...

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