Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 22.06.1995; Aktenzeichen 5 Ca 26/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.12.1996; Aktenzeichen 1 AZR 290/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 22.06.1995 – AZ.: 5 Ca 26/95 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von DM 21.140,– zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung. Hilfsweise macht der Kläger eine Abfindung nach § 113 BetrVG geltend.

Der 1956 geborene, verheiratete Kläger, der ein unterhaltsberechtigtes Kind hat, ist in dem Betrieb der Beklagten seit 1981 als Kundendiensttechniker bei einem Durchschnittsgehalt von DM 6.040,– brutto monatlich beschäftigt. Der Betrieb der Beklagten war in den Betriebsbereich „Lastkontrollsysteme für die Anwendung bei Strom, Gas und Wasser” (im folgenden LAKS) mit sechs Mitarbeitern, in den Bereich „Systemtechnik” mit drei Mitarbeitern und in den Bereich „Vertrieb und Projektierung von Trendanlagen (digitale Reglerstationen)” (im folgenden DDC) mit neun Mitarbeitern unterteilt. Es bestand außerdem eine allgemeine kaufmännische Verwaltung mit fünf Mitarbeitern.

Die Betriebsräume der Beklagten befanden sich in Stutensee-Blankenloch auf einem Industriegelände. Auf diesem Gelände befanden sich ebenfalls der Betrieb der Muttergesellschaft der Beklagten, der Fa. IWK-Regler- und Kompensatoren GmbH (im folgenden Fa. IWK-Regler) sowie die Betriebe weiterer, teils zum IWK-Konzern gehöriger Unternehmen. Eine dort befindliche, von einer Catering-Firma betriebene Kantine wurde von den Mitarbeitern aller auf dem Industriegelände ansässigen Betriebe benutzt. Die Fa. IWK-Regler hat die Personalangelegenheiten der Beklagten bearbeitet, ob durch eine gemeinsame Personalabteilung oder als Dienstleistung ist zwischen den Parteien streitig.

Die Beklagte veräußerte zum 01. Jan. 1995 den Betriebsbereich LAKS an die Firma Karl Wieser GmbH in Ebersberg bei München (im folgenden Fa. Wieser GmbH) und die Bereiche Systemtechnik und DDC an die Fa. IWK-Regler. Die allgemeine kaufmännische Verwaltung wurde aufgelöst. Im Zusammenhang damit wurden mit zwei Mitarbeitern (Herrn Fricker vom Einkauf und Herrn Zeltman vom Lager) Aufhebungsverträge zum 31. März bzw. 31. August 1995 abgeschlossen. Die weiteren drei Mitarbeiter fanden ab 01. Jan. 1995 eine Beschäftigung bei der Fa. IWK-Regler.

Mit Schreiben vom 25. Nov. 1994 (AS 22) teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß der Betriebsteil LAKS, in dem er tätig war, ab 01. Jan. 1995 auf die Fa. Wieser GmbH übertragen und die zu der Gruppe LAKS gehörigen Arbeitsplätze also auch der Arbeitsplatz des Klägers von Stutensee nach Ebersberg verlegt werden. Zugleich forderte die Beklagte den Kläger auf mitzuteilen, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Fa. Wieser GmbH und der Verlagerung seines Arbeitsortes nach Ebersberg zustimmt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 05. Dez. 1994 (AS 23) – ebenso wie vier weitere Kollegen aus dem Bereich LAKS – dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen. Mit Schreiben vom 20. Dez. 1994 (AS 7) kündigte die Beklagte dem Kläger nach Anhörung des Betriebsrates, der zu dieser Zeit nur noch aus zwei (vormals drei) Mitgliedern bestand zum 31. Mai 1995. Mit Schreiben vom 30. Jan. 1995 (AS 27 f) bot die Fa. Wieser GmbH dem Kläger an, das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis ab 01. Jan. 1995 zu übernehmen und den Kläger als Service-Techniker zu den bisherigen Arbeitsbedingungen in Stutensee-Blankenloch weiterzubeschäftigen. Zu einer dementsprechenden Vereinbarung kam es nicht. Die Beklagte hat den Kläger über den 31. Dezember 1994 hinaus bis 31. Mai 1995 weiterbeschäftigt.

Der Kläger hatte im Bereich LAKS folgende Aufgaben: Kundenberatung. Test vor Auslieferung, Inbetriebnahme, Kundenschulung und Wartung. Er benötigte dafür fundiertes Wissen in der Analog- und Digitalelektronik sowie Anwendungswissen aus der Lastkontrolle mit Schwerpunkt Strom, teilweise auch Gas und Wasser. Er hat eine Ausbildung als staatlich geprüfter Techniker, Fachrichtung Elektrotechnik.

Im Bereich DDC, der seit 1990 zunächst bei der IWK-Regler neu aufgebaut und zum 01. Jan. 1994 in den Produktbereich der Beklagten eingebracht wurde, sind Anwendungsprobleme der Meß- und Regeltechnik mit Schwerpunkt Heizung, Klima und Lüftung zu lösen. Aus diesem Bereich hält der Kläger die Mitarbeiter Dörr, Bergmann, Gilliar und Erhardt für vergleichbar. Der Mitarbeiter Dörr ist zum 31. Dezember 1994 ausgeschieden, sein Arbeitsplatz wurde nicht wieder besetzt. Der Arbeitsplatz des Mitarbeiters Bergmann befindet sich in Essen. Die Mitarbeiterin Erhardt arbeitet seit 1990 im Bereich DDC. Sie hat von 1982 bis 1990 ein Ingenieurstudium der Regelungs- und Steuerungstechnik an der TU Karlsruhe absolviert. Der Mitarbeiter Gilliar ist T...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge