Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 23.04.1997; Aktenzeichen 8 Ca 668/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.12.1999; Aktenzeichen 5 AZR 457/98)

 

Tenor

1. DasUrteil desArbeitsberichtes Mannheim, Kammern Heidelberg, vom23.04.97 – AZ.: 8 Ca 668/96 – wird abgeändert und im Kostenpunkt aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien in der Zeit vom 01.07.93 bis zum 30.11.95 ein Arbeitsverhältnis bestand.

3. Die Kosten des Rechtsstreites – beide Rechtszüge – trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte vermittelt gewerbsmäßig Vertrage über Versicherungen, Vermögensanlagen und Finanzierungen aller Art.

Der Kläger war vom 01.07.93 bis zum 30.11.95 für die Beklagte tätig und zwar bis zum 30.06.94 aufgrund eines Junior-Beratervertrages – Abi 6 ff – und im Anschluß daran aufgrund eines Mitarbeitervertrages – Abl 13 ff –.

Er war der Geschäftsstelle der Beklagten in Bochum zugeordnet.

Beide Verträge bezeichnen den Kläger als „Mitarbeiter” und „selbständigen Gewerbetreibenden i.S. des § 84 HGB” Nach beiden Vertrage durfte er nur hauptberuflich für die Beklagte tätig sein und er war nicht berechtigt, vorbehaltlich einer ausdrücklichen Gestattung seinerseits Mitarbeiter zu beschäftigen.

Weiterhin durfte er wahrend der Vertragszeit nur für die Beklagte tätig sein und hatte die von dieser angebotenen Produkte zu vermitteln Eine Beteiligung – gleichgültig welcher Art. – an Konkurrenzunternehmen – war ihm mit Ausnahme der Beteiligung durch den Erwerb börsengängiger Aktien – untersagt. Der Kläger und die Beklagte waren vertraglich verpflichtet, die Zugehörigkeit eines Kunden zum Kundenstamm eines Mitarbeiters zu respektieren. Die Beklagte und die für den Kläger zuständige Geschäftsstelle waren verpflichtet, den Kläger bei seiner Tätigkeit zu unterstützen, ihm insbesondere die üblichen Unterlagen wie Prospekte, Tarife und Anträge, soweit erforderlich, zur Verfügung zu stellen und ihn in allen Bereichen des Vertrages umfassend nach Maßgabe eines Ausbildungsplans der Beklagten aus- und fortzubilden. Im Gegenzug war der Klarer verpflichtet, die insoweit zumutbaren Willensanstrengungen zu unternehmen und sich insbesondere laufend fortzubilden, sowie an den angebotenen Fortbildungsveranstaltungen der Beklagte, sowie der zuständigen Geschäftsstelle teilzunehmen Bevor eine einwandfreie sachliche Beratung von Kunden nicht gewährleistet war, durfte er Kundenberatung nicht allein durchführen.

Die Beklagte schloß für den Kläger vertragsgemäß eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ab, deren Beitrage der Kläger nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres zu tragen hatte Desgleichen hatte der Kläger die im Rahmen seiner Tätigkeit entstehenden Aufwendungen, insbesondere Kfz-, Telefon-, Reise- und Bewirtungskosten sowie Steuern einschließlich der Gewerbesteuer selbst zu tragen. Dafür hatte der Kläger das Recht und die Pflicht, sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit des für ihn zuständigen Geschäftsstellenbüros, dessen Einrichtung und seines Personals zu bedienen. Nur für die Dauer des Juniorberatervertrages trug die Beklagte die in der Geschäftsstelle anfallenden fixen Kosten wie Raummiete, Gehälter, Grundgebühr und Miete für das Telefon, sowie für das Büromaterial, Porti, Fachzeitschriften, Werbung und alle Telefax- und Telexkosten; laufende Telefongebühren des Sekretariats waren vom Kläger anteilig nach näherer Vereinbarung innerhalb der für ihn zuständigen Geschäftsstelle, in Ermangelung einer solchen, umgelegt nach Köpfen zu tragen.

Für die Laufzeit des Juniorberatervertrages erhielt der Kläger für seine Tätigkeit Vergütung in Form von Provisionen nach näherer Maßgabe einer „Provisionsordnung für Mitarbeiter”. Er erhielt vertragsgemäß in dieser Zeit verrechenbare Vorschüsse in Höhe von monatlich DM 4.000,00. Für den Fall der Kündigung des Juniorberatervertrages vor Ablauf von 12 Monaten verzichtete die Beklagte auf Rückzahlung von nicht durch Provisionsansprüche gedeckte Vorschüsse.

Der Kläger hatte einen Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB.

Der mit Wirkung vom 01.07.94 geltende Mitarbeitervertrag enthält in der Präambel folgende Verpflichtung:

„Jeder MLPler sieht die konstruktive Mitarbeit in der Geschäftsstelle, die Unterstützung, Einarbeitung und Schulung von Kollegen sowie die Teilnahme an Arbeitsgruppen, die Mitgestaltung von Produkten und Arbeitsmaterialien als Verpflichtung an.”

Der Vertrag verweist hinsichtlich der Vergütung auf die „Provisionsordnung für Mitarbeiter” in der aktuellen Fassung und berechtigt die Beklagte, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages im Rahmen des beendeten Juniorberatervertrages gewährte Vorschüsse auch weiterhin mit zukünftigen Provisionen zu verrechnen. Die Beklagte gewährte demgemäß Vorschußzahlungen nach Maßgabe des Juniorberatervertrages weiter. Im Falle des Ausscheidens war der Kläger verpflichtet, noch bestehende Provisionsvorschüsse unter Verrechnung mit Provisionsansprüchen und Ausgleichsansprüchen zurückzuzahlen. Der Mitarbeitervertrag untersagte d...

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