Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 04.09.1996; Aktenzeichen 11 Ca 16/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.10.1998; Aktenzeichen 1 AZR 94/98)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 4. Sep. 1996 – AZ.: 11 Ca 16/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger stand seit Juli 1971 in einem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinschuldnerin als REFA-Techniker.

Am 17. Feb. 1995 schloß die Gemeinschuldnerin mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan, dessen Inhalt sich aus ABl. 9 f ergibt. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 28. März 1995 zum 30. Sept. 1995 und teilte gleichzeitig mit, dem Kläger stehe aufgrund des Sozialplans eine Abfindung in Höhe von DM 71.109,00 brutto zu – ABl. 7 –. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht unter dem AZ.: 11 Ca 113/95 Kündigungsschutzklage. Am 16. Juni 1995 wurde Antrag auf Konkursöffnung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gestellt.

Nachdem der Kläger für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 eine neue Arbeitsstelle gefunden hatte, schloß er am 28. Juni 1995 mit der Gemeinschuldnerin einen schriftlichen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund der vorerwähnten Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30. Sept. 1995 enden sollte und die Gehaltsansprüche des Klägers ab dem 1. Juli entfielen – ABl. 8 –. Durch Beschluß des Amtsgerichts wurde am 1. Sept. 1995 über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet und der Beklagte Ziffer 2 zum Konkursverwalter bestellt. Der Kläger meldete seinen Sozialplananspruch in Höhe von DM 71.109,00 zur Konkurstabelle an. Der Beklagte Ziffer 2 anerkannte ihn am 17. Feb. 1996.

Am 22. Sept. 1995 veräußerte der Beklagte Ziffer 2 den Betrieb der Gemeinschuldnerin mit Wirkung vom 1. Okt. 1995 an die Beklagte Ziffer 1. Zum damaligen Zeitpunkt waren im Betrieb 673 Arbeitnehmer tätig.

Am 23. Sept. 1995 schloß der Beklagte Ziffer 2 mit dem Betriebsrat, der bereits am 17. Feb. 1995 mit der Gemeinschuldnerin den vorerwähnten Interessenausgleich und Sozialplan geschlossen hatte, eine schriftliche „Vereinbarung”, dessen Inhalt sich im einzelnen aus ABl. 27 bis 29 ergibt. Unter Ziffer 1 dieser Vereinbarung heißt es, der Betriebsrat sei am 22. Sept. 1995 von dem Beklagten Ziffer 2 darüber informiert worden, daß die Beklagte Ziffer 1 den Betrieb ab dem 1. Okt. 1995 unter anderem unter der Bedingung übernehme, daß von den derzeit 673 Arbeitnehmern nur 420 unbefristet und weitere 66 auf 6 Monate befristet übernommen und bei Nichtgelingen der Übernahme der Betrieb sofort stillgelegt und alle Arbeitnehmer gekündigt werden sollten.

Weiter heißt es, daß die in einer Anlage 1 genannten Arbeitnehmer, die in der 39. Kalenderwoche (25. Sept. bis 1. Okt. 1995) einen Aufhebungsvertrag abschließen, eine Abfindung erhalten nach Maßgabe einer Abfindungsformel, die angelehnt ist an diejenige aus dem Sozialplan vom 17. Feb. 1995.

Ziffer 3 der Vereinbarung lautet:

„Arbeitnehmer, die vor Konkursantragstellung einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben und in Anlage 2 aufgeführt sind, erhalten die dort ausgewiesene Abfindung.”

In dieser Anlage sind insgesamt 39 Arbeitnehmer aufgeführt, darunter

Frau B. unter Angabe einer Abfindung in Höhe von DM 17.567,00,

Frau R. in Höhe von DM 17.009,00,

Frau H. in Höhe von DM 20.000,00

und

Herr G. in Höhe von DM 3.500,00.

Der Kläger ist in der Anlage 2 nicht aufgeführt.

Die vorerwähnten 4 Arbeitnehmer waren von der Gemeinschuldnerin am 28. März zum 30. Juni 1995 gekündigt worden.

Nach dem Sozialplan vom 17. Feb. 1995 stand Frau B. ein Abfindungsanspruch in Höhe von DM 12.567,00 zu, der nicht zur Auszahlung kam. Sie erhob am 6. Juli 1995 Kündigungsschutzklage und beantragte ihre nachträgliche Zulassung mit der Begründung, sie sei bis zum 23. Juni 1995 davon ausgegangen, daß die zugesagte Abfindung auch ausgezahlt werden könne. Sie erklärte die Klagrücknahme, nachdem sie sich mit dem Beklagten Ziffer 2 nach Maßgabe der Vereinbarung vom 23. Sept. 1995 geeinigt hatte.

Die Arbeitnehmerin R. hatte mit Schreiben vom 23. JUni 1995 der Gemeinschuldnerin mitgeteilt, es sei bereits am 19./20. Sept. 1994 eine Vertragsbeendigung gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 32.600,00 zustande gekommen, so daß die Kündigung vom 28. März und der Hinweis auf den Sozialplananspruch in Höhe von DM 17.009,00 nicht korrekt sei. Der Beklagte Ziffer 2 schloß mit Frau R. eine Vereinbarung nach Maßgabe des Regelwerks vom 23. Sept. 1995.

Die Arbeitnehmerin H. erhob am 12. Juli 1995 Kündigungsschutzklage und beantragte ihre nachträgliche Zulassung ebenso wie die Arbeitnehmerin B.. Sie nahm Anfang Oktober 1995 ihre Klage zurück, nachdem sie sich mit dem Beklagten Ziffer 2 auf der Grundlage der Vereinbarung vom 23. Sept. 1995 geeinigt hatte.

Der Arbeitnehmer Gleich erhob am 14. Juli 1995 Kündigungsschutzklage und beantragte deren nachträgliche Zulassung mit der Begründung, infolge des Konkurses sei die Gesch...

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