Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 16.09.1998; Aktenzeichen 2 Ca 656/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.09.2002; Aktenzeichen 3 AZR 593/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 16.09.1998 – AZ.: 2 Ca 656/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers gem. § 16 BetrAVG.

Der inzwischen 71-jährige Kläger war vom 01.01.1968 bis 28.02.1993 als außertariflicher wissenschaftlicher Angestellter bei der Beklagten, zuletzt in der Vergütungsgruppe AT 2 beschäftigt. Das Gehalt des Klägers wurde zuletzt zum 01.01.1993 im Rahmen einer allgemeinen Gehaltserhöhung für AT-Angestellte um ca. 3 % erhöht. Seit 01.03.1993 befindet sich der Kläger im Ruhestand und bezieht eine Betriebsrente in Höhe von DM 3.214,– brutto. Die Beklagte nahm zum 31.12.1995 die fällig werdenden Anpassungsüberprüfungen der Betriebsrenten vor und bezog alle Neurentner des Jahres 1993, so auch den Kläger, in die Überprüfung ein. Neurentner werden bei der Beklagten grundsätzlich nach mindestens 2 Jahren und gegebenenfalls vor Ablauf von 3 Jahren gebündelt in die nächstanliegende Anpassungsüberprüfung einbezogen.

Die Beklagte lehnte eine Erhöhung aller Betriebsrenten zum 01.01.1996 mit der Begründung einer negativen Entwicklung der Nettolöhne im Zeitraum 1993 bis 1995 ab. Ermittelt hat sie dies anhand eines Referenzeinkommens auf der Basis des tariflichen Entgeltes der Tarifgruppe E 11 K 6 des einschlägigen Bundesentgelttarifvertrages für die … in der Weise, dass dem Tarifeinkommen die durchschnittliche übertarifliche Zulage, das anteilige Weihnachtsgeld, die anteilige Mitarbeitervergütung sowie das anteilige Urlaubsgeld und die anteilige Treueprämie für 20-jährige Betriebszugehörigkeit zugeschlagen wurde. Für das Jahr 1993 hat die Beklagte den Jahresmittelwert des Durchschnittsgehaltes E 11 K 6 herangezogen.

Zu Tarifgehaltserhöhungen kam es mit Wirkung ab 01.08.1992 um 5,1 %, mit Wirkung ab 01.03.1994 um 2 % und mit Wirkung ab 01.03.1995 um 3,8 %. Die Gehälter der AT-Angestellten wurden zum 01.01.1993 erhöht, so auch das Gehalt des Klägers um 3 %. Im außertariflichen Bereich fand im Jahr 1994 eine Bandanhebung von 0,94 % und im Jahr 1995 von 3,5 % des mittleren Punktes statt. Zusätzliche Leistungen neben den generellen Gehaltserhöhungen sind nur leistungs- und entwicklungsorientiert erfolgt. Die Belegschaft der Beklagten verringerte sich in der Zeit von Februar 1993 bis Dezember 1995 von 9487 auf 8432 Mitarbeiter.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse seine Betriebsrente zum 01.01.1996 entsprechend der Steigerung der Lebenshaltungskosten um 6,21 % erhöhen. Eine negative Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Belegschaft liege nicht vor. Die Nettoentwicklung nur einer Tarifgruppe sei insoweit nicht aussagekräftig. Die Mehrung der Bezüge bestehe nicht nur aus dem Prozentsatz der Tariferhöhung, sondern durch Gewährung übertariflicher Zulagen, tariflicher Leistungszulagen, Mehrarbeit, Prämien, Boni und Tantiemen, Anstieg der Tätigkeitsjahre, Umgruppierung und Funktionsjahressprüngen im AT-Bereich im Rahmen der beruflichen Entwicklung der Beschäftigten. Die Nettoentwicklung könne man vorliegend nur anhand einer Stammbelegschaft, bestehend aus sämtlichen AT-Angestellten, die sowohl im Februar 1993 als auch im Dezember 1995 beschäftigt waren, feststellen.

Der Kläger hat Rentenrückstände für 22 Monate auf der Basis eines Anstieges von 6,78 % geltend gemacht und beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 4.794,02 nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
  2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Monatsrente des Klägers um DM 217,91 auf einen Zahlbetrag von DM 3.431,91 anzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist davon ausgegangen, dass für die Lebenshaltungskosten für 1993 von einem Durchschnittswert auszugehen sei und deshalb bis 31.12.1995 nur ein Anstieg von 4,9 % zu verzeichnen sei. Sie hat vorgetragen, sie habe für die Durchschnittsberechnung der Nettoentwicklung einen statistisch relevanten Vergleichswert gebildet, der für einen typischen Teil der Belegschaft aussagekräftig sei. Die Gehaltsgruppe E 11 K 6 zuzüglich durchschnittlicher übertariflicher Zulagen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, vermögenswirksamen Leistungen und Treueprämie erfülle die Voraussetzungen für eine Gegenüberstellung in idealer Weise, da diese Gruppe im oberen Bereich der Tarifgruppe (E 1 bis E 13) und somit im Mittelfeld aller Arbeitnehmer angesiedelt sei und insofern dem Typus Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen bei der Beklagten am ehesten entspreche. Bei Zugrundelegung der Steuerklasse 3/0 ergebe sich zwischen 1993 und 31.12.1995 ein Absinken der Nettolöhne um 0,7 %. Eine Vergleichsberechnung im AT-Bereich auf der Grundlage des Durchschnittswertes für die Gehaltsgruppe AT 2 ergebe sogar eine Verminderung von 1,6 % (vgl. ABl. 38 und 39).

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