Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 14.02.1996; Aktenzeichen 2 Ca 7603/95)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Stuttgart vom14.02.1996 – 2 Ca 7603/95 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten sich darüber, ob die Beklagte dem Kläger Beihilfe im Krankheitsfall nach Maßgabe der jeweiligen staatlichen Vorschriften für Beamte oder Angestellte im Ruhestand des Landes Baden-Württemberg zahlen muß. Der Kläger verlangt weiter die Erstattung von Krankenkassenbeiträgen in Höhe von DM 6.693,28 für die Zeit von März 1995 bis Januar 1996.

Der am 24.02.1932 geborene, gewerkschaftlich organisierte Kläger wurde von der Beklagten mit Vertrag vom 09.04.1963 (ABl. 28) zum 08.04.1963 als Angestellter unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingestellt. Nach § 2 des Vertrages bestimmte sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen; die Beklagte war damals und in den Jahren davor Mitglied der Arbeitgebergemeinschaft im öffentlichen Dienst. In dem Formulararbeitsvertrag heißt es: § 4 Nebenabreden”. Der Raum darunter ist mit 4 Punkten versehen. Weitere Arbeitsverträge schlossen die Parteien am 03.09.1970 (ABl. 29), 03.09.1973 (ABl. 32), 04.07.1977 (ABl. 31) und 04.12.1987 (ABl. 30); in diesen Verträgen wurde die Geltung des von der Beklagten selbst mit der Gewerkschaft HBV geschlossenen Rahmentarifvertrags (RTV) und der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge vereinbart. „Nebenabreden” wurden auch in diesen Arbeitsverträgen nicht aufgeführt. § 4 Abs. 2 BAT lautet: „Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.” § 2 Abs. 2 RTV bestimmte und bestimmt ebenfalls: „Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.”

Vor der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten war der Kläger bei einer AOK krankenversichert. Ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten wechselte er zu einem privaten Versicherungsunternehmen, nämlich der Debeka.

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger im Krankheitsfall Beihilfe nach Maßgabe der für die Arbeitnehmer des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften, wie dies auch § 12 RTV vorsieht. Die Beklagte zahlte einem Teil ihrer nach Erreichen der Altersgrenze oder aufgrund von Erwerbsunfähigkeit ausgeschiedenen Arbeitnehmer im Krankheitsfall Beihilfen nach dem für Beamte im Ruhestand des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften. Sowohl die aktiven Arbeitnehmer als auch die Rentner hatten bei der Antragstellung ein vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg entworfenes Formular (vgl. ABl. 157) zu verwenden. Die Berechnung der Beihilfe wurde vom Landesamt durchgeführt. In der Zeit ab dem Jahr 1990 sprach der Kläger den Personalleiter … einmal auf Beihilfezahlungen an Rentner an. Herr … bestätigte dem Kläger, Rentner würden Beihilfeleistungen erhalten, Einzelheiten des Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig.

Die Parteien beendeten ihr Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag zum 28.02.1995. Seit dem 01.03.1995 bezieht der Kläger vorgezogenes Altersruhegeld. Mit Schreiben vom 26.01.1995 hatte die Beklagte dem Kläger zuvor unter Hinweis auf § 12 RTV mitgeteilt, im Ruhestand könne ihm keine Beihilfe gewährt werden. Die tarifliche Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „Die Gesellschaft gewährt Beihilfen und Unterstützungen nach Maßgabe der für die Arbeitnehmer des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften.” Als der Kläger mit Schreiben vom 13.02.1995 weitere Aufklärung verlangte, wurde er darauf hingewiesen, die Beklagte habe im September 1994 entschieden, künftig ausschließlich nach Landesrecht zu verfahren. Gemeint war damit ein Aushang mit der Überschrift „Beihilfe für alle Arbeitnehmer” (ABl. 148).

Mit der Klage macht der Kläger geltend, er habe Anspruch auf Zahlung von Beihilfe im Krankheitsfall aufgrund

  • einer Gesamtzusage vom 05.11.1957,
  • von Einzelzusagen,
  • betrieblicher Übung,
  • des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht beantragt,

  1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über § 12 des Rahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer der Staatlichen Toto-Lotto-GmbH in Stuttgart hinaus Beihilfe im Krankheitsfalle nach staatlichen Richtlinien, d. h. nach Maßgabe der für die Arbeitnehmer des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften, zu bezahlen.
  2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 6.693,28 zzgl. 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 14.02.1996, auf das auch wegen des Vortrags der Parteien in 1. Instanz Bezug genommen wird (ABl. 69 – 76), hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet) abgewiesen.

Gegen das dem Kläger am 17.04.1996 zugestellte Urteil hat er am 17.05.1996 Berufung eingelegt und hat diese, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bis 17.07.1996 verlängert word...

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