Verfahrensgang

ArbG Heidelberg (Urteil vom 12.12.1996; Aktenzeichen 5 Ca 739/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.07.1999; Aktenzeichen 7 AZR 232/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil desArbeitsgerichts Mannheim/Heidelberg vom12. Dez. 1996 – 5 Ca 739/95 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Okt. 1995 hinaus fortbesteht.

Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin als Verwaltungsangestellte in der Steuerverwaltung mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V b BAT zu beschäftigen.

II. Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Die Kosten der 1. Instanz trägt das beklagte Land; von den Kosten der Berufung trägt die Klägerin 1/3, das beklagte Land trägt insoweit 2/3.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der von ihnen vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses; in der Berufungsinstanz macht die Klägerin außerdem ihre Höhergruppierung geltend.

Die Klägerin wurde am 1. Sept. 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Finanzanwärterin in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung des beklagten Landes eingestellt. Der Vorbereitungsdienst – gleichzeitig auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf – endete am 31. Okt. 1994 mit erfolgreicher Ablegung der mündlichen Laufbahnprüfung. Die Klägerin bestand mit der Note „ausreichend” bzw. 7,67 Punkten.

Die von der Klägerin angestrebte Übernahme in ein Beamtenverhältnis (auf Probe) erfolgte nicht. Statt dessen erhielt sie einen Zeitvertrag als Angestellte, welcher nunmehr Gegenstand einer Befristungskontrolle ist.

Der unter dem 20. Okt. 1994 nach SR 2 y BAT abgeschlossene Vertrag sieht eine Einstellung der Klägerin als Zeitangestellte für die Dauer vom 1. Nov. 1994 bis einschließlich 30. Sept. 1995 vor.

Als Befristungsgrund ist angeführt:

„Das Arbeitsverhältnis dient der Verbesserung der künftigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt außerhalb der Steuerverwaltung durch praktische Erfahrung (sozialer Auslauftatbestand); die Stelle steht ab 1. Okt. 1995 für einen Angestellten nicht mehr zu Verfügung.”

Mit Änderungsvertrag vom 7. Aug. 1995 wurde der Vertrag vom 20. Okt. 1994 für die Zeit bis einschließlich 31. Okt. 1995 verlängert.

Die Klägerin wurde ganz überwiegend, nämlich vom 16. Jan. bis 31. Okt. 1995, beim Finanzamt Heidelberg als Sachbearbeiterin in der zentralen Rechtsbehelfsstelle eingesetzt.

Die unterbliebene Übernahme der Klägerin in ein Beamtenverhältnis hat – die Einzelheiten sind streitig – folgenden Hintergrund: In den Jahren vor 1994 wurden die erfolgreichen Absolventen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung – die übrigen Laufbahnen bleiben, da hier nicht von Interesse, unberücksichtigt – problemlos in ein Beamtenverhältnis übernommen. Es gab keine Übernahmeprobleme, vielmehr eine starke Abwanderung der ausgebildeten Finanzanwärter in die Wirtschaft sowie die steuerberatenden Berufe. Erstmals im Jahr 1994, also bezüglich des Einstellungsjahrgangs 1991 bzw. des Prüfungsjahrgangs 1994, sah sich die Finanzverwaltung vor Übernahmeprobleme gestellt. Aus diesem Grund führte sie einen Notenschnitt von 8 Punkten (Note: „befriedigend”) als Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ein. Diejenigen erfolgreichen Prüfungsabsolventen, die wie die Klägerin diesen Notenschnitt nicht erreichten, konnten in gleicher Weise wie die Klägerin einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen.

Die Beurteilung der Situation des Jahres 1994 liest sich gem. einem Schreiben des Finanzministeriums an die Klägerin vom 16. Feb. 1995 u. a. folgendermaßen:

„Die Personallage in der Steuerverwaltung war bis Mitte 1993 von erheblichen Abwanderungsproblemen in die freie Wirtschaft gekennzeichnet. Durch die eingetretene Rezession und die angespannte Situation auf dem Arbeitsmarkt sind diese Abwanderungen – insbesondere im Vergleich zu den Jahren 1990 und 1991 – deutlich zurückgegangen.

Diese bei der Einstellung von Anwärtern im Herbst 1991 nicht absehbare grundlegende Änderung der Verhältnisse hat im Herbst 1994 auch in der Steuerverwaltung zu Übernahmeproblemen geführt. Die freien Stellen reichten für eine dauerhafte Beschäftigung aller Prüfungsabsolventen nicht aus.

Das Finanzministerium mußte angesichts dieser Situation im Benehmen mit den Oberfinanzdirektionen des Landes festlegen, daß nur Prüfungsteilnehmer, welche die Laufbahnprüfung 1994 mit der Note „befriedigend” oder besser bestehen, in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. Nur so konnte sichergestellt werden, daß auch im Herbst 1995 die dann freien Stellen für die Verbeamtung der Prüfungsteilnehmer mit „befriedigend” und besser (voraussichtlich) ausreichen werden. Das mit Verfassungsrang ausgestattete Leistungsprinzip ließ hier keine andere Lösung zu.

Unter großen Anstrengungen und unter Ausschöpfung aller verfügbaren Ressourcen ist es schließlich doch gelungen, auch allen übrigen Prüfungsabsolventen ei...

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