Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Vordienstzeiten bei anderem Arbeitgeber. Gleichheitswidrigkeit der tariflichen Anrechnung im Verhältnis zur Anrechnung von Zeiten beim selben Arbeitgeber. Anrechnungstatbestand zur Deckung des Personalbedarfes. Ermessensanrechnung oder einseitiges Bestimmungsrecht des Arbeitgebers. Vordienstzeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) werden zuvor erworbene Zeiten einschlägiger Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber - anders als nach § 16 Abs 2 S 3 TV-L - vollständig auf die Stufenzuordnung angerechnet. Insoweit verstößt, unbeschadet der Rechtsfolge, § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L im Verhältnis zu § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Das Ob und Wie der Anrechnung erforderlicher Vorbeschäftigungszeiten nach § 16 Abs .2 S. 4 TV-L steht im freien Ermessen des Arbeitgebers. Insoweit handelt es sich um ein einseitiges Bestimmungsrecht, das nicht dem Prüfungsmaßstab des billigen Ermessens unterfällt.

 

Normenkette

TV-L § 16 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 09.07.2008; Aktenzeichen 14 Ca 894/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.09.2010; Aktenzeichen 6 AZR 174/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.07.2008 – 14 Ca 984/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und damit über die Höhe des Arbeitsentgelts der Klägerin.

Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen und verwiesen.

Mit Urteil vom 09.07.2008 hat das Arbeitsgericht den auf Feststellung der Vergütungspflicht der Beklagten ab 18.12.2006 nach Stufe 5, hilfsweise 4, hilfsweise 3 der unstreitigen Entgeltgruppe 13 gerichteten Antrag der Klägerin mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts unter I Bezug genommen und verwiesen.

Gegen das der Klägerin am 15.09.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts legte die Klägerin mit beim Berufungsgericht am 13.10.2008 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein und führte sie mit beim Landesarbeitsgericht am 17.11.2008 (Montag) eingegangenem Schriftsatz aus.

Sie rügt näher bestimmt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts insoweit, als sie schon deswegen Anspruch auf Vergütung nach einer höheren als der Stufe 2 der Entgeltgruppe 13 habe, weil die Zeiten ihrer vorherigen beruflichen Tätigkeit „förderlich” im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L seien und das beklagte Land diese Zeiten, hätte es sein ihm nach Auffassung des Arbeitsgerichts zuständiges Ermessen ausgeübt, hätte berücksichtigen müssen. Darüber hinaus lägen Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 TV-L vor, die wegen der Verfassungswidrigkeit des § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L als solche bei der Stufenzuordnung vollständig hätten berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen stehe ihr ein Anspruch auf die geltend gemachte höhere Vergütung wegen der Zuordnung zu einer anderen Stufe auch deswegen zu, weil ihr die höhere Vergütung (zwischen EUR 3 668,89 und EUR 3 994,46 brutto) im Zuge des Einstellungsverfahrens ausdrücklich ihr in Aussicht gestellten worden sei.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 07.09.2008 – 14 Ca 894/08 – zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung vom 18.12.2006 aus Entgeltgruppe 13 Stufe 5, hilfsweise 4, hilfsweise 3 zu vergüten.

Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen Rechtsansicht.

Wegen des zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien in seinen Einzelheiten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 16.01.2009 ergänzend Bezug genommen und verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

A

Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die im Wege der eventuellen Klagenhäufung zur Entscheidung gestellten Anträge sind jeweils zulässig. Sie sind jedoch unbegründet, da jeweils eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben ist. Die als Klageänderung zu beurteilende nachträgliche objektive Klagenhäufung ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO liegen vor. Eine Anspruchsgrundlage besteht jedoch auch insoweit nicht.

I.

Die Klägerin kann vom beklagten Land ab 18.12.2006 auf der Grundlage des § 16 Absatz 2 TV-L keine höhere Vergütung als nach Stufe 2 beanspruchen. Dafür liegen die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 Satz 4 u...

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