Entscheidungsstichwort (Thema)

Reduzierende Auslegung des § 3 Buchst. g BAT bei Lektoren im Anschluss an die Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Hinblick auf die Zusatzversorgung von aus dem Ausland kommenden Lektoren ist § 3 Buchstabe g BAT reduzierend auszulegen, wenn sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.

 

Normenkette

BAT § 3 Buchst. g

 

Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Urteil vom 19.06.2002; Aktenzeichen 5 Ca 51/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.05.2004; Aktenzeichen 6 AZR 129/03)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 19. Juni 2002 – 5 Ca 51/02 – abgeändert, soweit es nicht durch Klagerücknahme gegenstandslos geworden ist:

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Bundesangestellten-Tarifvertrag sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifbestimmungen Anwendung finden.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/3 und dem beklagten Land zu 2/3 auferlegt.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für das beklagte Land zugelassen.

Gegenstandswert im zweiten Rechtszug: 11.000,00 EUR

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen noch über die Frage, ob auf das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen, bezüglich dessen auf der Basis des Altersteilzeitgesetzes eine Vorruhestandsvereinbarung geschlossen wurde, der Bundesangestelltentarifvertrag anzuwenden ist.

Der Kläger, französischer Staatsangehöriger, steht seit 01. Oktober 1980 beim beklagten Land als Lektor an der Universität Tübingen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Wegen des Inhalts des schriftlich abgefassten Arbeitsvertrags wird auf die vorgelegte Fotokopie der Vertragsurkunde vom 7. 1. 1980 (Bl. 6/7 der Akte des Arbeitsgerichts) Bezug genommen. Nur einzelne in § 5 der Vertragsurkunde genannte Bestimmungen des BAT wurden aber Bestandteil des Arbeitsvertrags. Nach § 3 des Arbeitsvertrags erhielt er Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT.

Mit Schreiben vom 07.12.2001 (Fotokopie Bl. 5/6 der Akte des Arbeitsgerichts) machte der Kläger gegenüber dem beklagten Land unter Berufung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 1999 (3 AZR 154/98) geltend, dass auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags sowie die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere aber der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit, Anwendung finden. Das Begehren des Klägers, die tariflichen Regelungen insgesamt auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden, lehnte das Land ab.

Mit der Klage verfolgt er dieses Begehren mit Rücksicht auf die einschlägige Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts und unter Hinweis auf das Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses weiter, weil er der Auffassung ist, dass die Bereichsausnahme des § 3 Buchstabe g BAT solche Lektoren, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stünden, nicht erfasse, jedenfalls diese Bestimmung aber gegen Art. 3 GG verstoße und sich auch im Übrigen als Verstoß gegen Art. 39 EG darstelle.

Der Kläger hat, soweit hier noch von Interesse – den im ersten Rechtszug hinsichtlich der Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses gestellten Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung über die Berufung zurückgenommen – folgenden Antrag gestellt:

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien der BAT sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifbestimmungen Anwendung finden.

Der Beklagte hat den Antrag gestellt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Rechtsauffassung des Klägers entgegengetreten und hat sich insbesondere auf die Rechtsauffassung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts berufen, wonach die Bereichsausnahme nach § 3 Buchstabe g BAT durch Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt sei.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, hinsichtlich des mit dem Klageantrag verfolgten Begehrens sei der Rechtsprechung des Vierten Senats zu folgen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, während das beklagte Land um die Zurückweisung der Berufung des Klägers bittet.

Ergänzend wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die von den Parteien gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, und die zu den Akten gegebenen Unterlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die an sich statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache gerechtfertigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags in vollem Umfang anzuwenden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, nach diesseitiger Auffassung zu Unrecht abgewiesen. Die von ihm im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts für zulässig erachtete Klage, auch soweit sie mit Rücksicht auf dienstzeitabhängige Re...

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