Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldbeitritt. Erfüllungsübernahme des Betriebsveräußerers bezüglich Ansprüchen. Anwartschaften auf betriebliche Versorgungszusagen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB angeordnete Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber führt hinsichtlich bestehender Versorgungsanwartschaften der aktiven Arbeitnehmer zum Wechsel des Schuldners derselben (im Anschluss an BAG, Urteil vom 14.07.1981 – 3 AZR 517/80).

Die Anpassung gemäß § 16 BetrAVG richtet sich mangels anderer Regelungen dann auch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebserwerbers.

Vergleiche auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2005 – 15 Sa 129/04.

 

Normenkette

BetrAVG § 9 Abs. 1, § 16; BGB § 328 Abs. 2, §§ 329, 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 19.12.2003; Aktenzeichen 30 Ca 4366/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.02.2006; Aktenzeichen 3 AZR 216/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.12.2003 – Az.: 30 Ca 4366/03 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte – neben der in der Insolvenz befindlichen ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers oder dem Pensionssicherungsverein – zur Zahlung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet ist und ob darüber hinaus die bisher gezahlte Betriebsrente rückwirkend zum 01.07.2002 entsprechend den Betriebsrenten der Rentner und Rentnerinnen der Beklagten anzupassen ist.

Der am 18.07.1948 geborene Kläger war bei der damaligen Firma I. D. GmbH (nicht identisch mit der jetzigen Beklagten) seit dem 01.08.1977 beschäftigt. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses erwarb der Kläger eine Anwartschaft auf den Bezug von Leistungen der betrieblichen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach dem bei der damaligen Firma I. D. GmbH bestehenden betrieblichen Versorgungswerk (Versorgungswerk der I. D. GmbH vom 16.12.1992 in der Fassung vom 15.12.1994, Bl. 75-102 der zweitinstanzlichen Akte).

In der Folge einer Umstrukturierung der damaligen Firma I. D. GmbH ging das Arbeitsverhältnis des Klägers zunächst auf die Firma I. D. P. GmbH und danach auf deren Tochtergesellschaft, die Firma I. D. L. GmbH, über, welche später in Firma S. S. T. GmbH E. S. (i.F.: STP alt) umfirmierte. Aufgrund entsprechender Betriebsvereinbarungen wurde das betriebliche Versorgungswerk der damaligen I. D. GmbH jeweils fortgeführt.

Am 09.06.1995 schlossen die STP alt und der Kläger einen Arbeitsvertrag im Rahmen einer sogenannten Teilzeitinitiative (Bl. 72-74 der zweitinstanzlichen Akte). Dieser Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

Die STP (alt) stellt den Kläger vom 01.01.1996 bis 31.12.1998 ein. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 34 Stunden. „Dieser befristete Arbeitsvertrag wird im Rahmen des vereinbarten Programms „Förderung des Wechsels in individuelle Arbeitszeiten und anschließende Pensionierung” (im weiteren Text „Teilzeit-Initiative” genannt) geschlossen.”

Inhalt dieses Arbeitsvertrages waren eine Ausgleichszahlung (um die mit dem Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung verbundene Einkommensreduzierung teilweise auszugleichen), eine Abfindungszahlung (als Ausgleich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses) und die „I. Rente”. Insoweit ist vereinbart:

„Nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und nach Ihrem endgültigen Ausscheiden aus der STP GmbH erhalten Sie eine vorgezogene I. Altersrente. Diese wird nach den Regeln des jeweils gültigen I. Versorgungswerkes berechnet…

Die Betriebsrente unterliegt einer Überprüfung im Dreijahresabstand und wird entsprechend den gesetzlichen Regelungen wie die anderen I. Renten angepasst.”

Am 01.12.1995 schloss die Firma STP alt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, mit der Firma L. S. GmbH (i.F.: LPS GmbH), einer damals zum I-Konzern gehörenden Gesellschaft, einen Einbringungsvertrag, durch welchen das Betriebsvermögen der Firma STP alt auf die LPS GmbH übertragen wurde. Ebenfalls zum 01.12.1995 wurden sämtliche Gesellschaftsantei le der LPS GmbH an ein nicht zum I.-Konzern gehörendes Unternehmen übertragen.

Der Einbringungsvertrag vom 01.12.1995 lautet, soweit im vorliegenden Verfahren von Inter esse, wie folgt:

§ 8

Arbeitsverhältnisse/Versorgungsansprüche/Jubiläumsleistungen/Tarifregelungen

(1) Mit der Einbringung der in §§ 1 bis 5 genannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten gehen gemäß § 613a BGB die am Stichtag bestehenden Arbeitsverhältnisse von STP auf LPS über,sofern die Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts diesem Übergang nicht rechtzeitig widersprechen. Des Weiteren gehen die am Stichtag für den Betrieb der STP geltenden kollektiven arbeitsrechtlichen Regelungen (wie Betriebsvereinbarungen, Regelungsabsprachen) auf LPS über; bezüglich der Metalltarifvertragsbestimmungen gilt § 613a BGB. Im Einzelnen ergibt sich der übernommene Personalbestand aus der Anlage; erforderlichenfalls wird eine korrigierte, auf den Stichtag bezogene Personalliste der LPS i...

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