Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwilligkeitsvorbehalt bei Gesamtzusagen. tarifliche Ausschlussfristen bei Geltendmachung von Ansprüchen durch den Betriebsrat. Jubiläumszuwendungen. Freiwilligkeit. Widerruf von Sonderzuwendungen. Gesamtzusage

 

Leitsatz (amtlich)

Ist aus den Umständen der Leistungsgewährung für den Arbeitnehmer erkennbar, dass eine Jubiläumsehrengabe zur 25-jährigen Betriebszugehörigkeit unter dem Vorbehalt der Widerruflichkeit stehen solle, so kann der Arbeitgeber diese Leistung auch dann widerrufen, wenn dieser Widerruf nicht ausdrücklich in der Juibiläumsehrengabeordnung aufgenommen wurde.

Es bleibt unentschieden, ob das Schreiben des Betriebsrates an den Arbeitgeber eine wirksame Geltendmachung eines individuellen Anspruchs gemäß § 18 Ziff. 1 u. 2 MTV der Metallindustrie Südbaden ist, wenn der Betriebsrat in diesem Schreiben mitteilt, erwiderspreche der Einstellung der Jubiläumszahlungen und wenn er seine Auffassung mitteilt, die einzelnen Arbeitnehmer hätten einen individuellen Anspruch auf die Jubiläumsehrengabe.

 

Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Urteil vom 14.02.2000; Aktenzeichen 3 Ca 537/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.10.2002; Aktenzeichen 10 AZR 48/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach Kammern Radolfzell, vom 14.02.2000 – AZ: 3 Ca 557/97 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung einer Jubiläumszahlung aus Anlass des 25. Dienstjubiläums des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 01.11.1970 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt und feierte am 01.11.1995 sein 25-jähriges Dienstjubiläum. Die Beklagte betreibt in G. eine Landmaschinenfabrik, die frühere Firma F. Diese wurde später von der K. übernommen und von dieser 1988 an die G. GmbH & Co. KG veräußert. Zwischenzeitlich wurde das Werk G. von der Firma K. GmbH & Co. KG übernommen. Aus der Zeit der Zugehörigkeit zur K. stammt die Personalinformation 4.6 „Dienstjubiläen” aus dem Jahr 1977, welche im Werk G. ab dem 01.01.1979 gültig war. Diese wurde durch die Personalinformation 4.6 Gesamt-KHD „Dienstjubiläen” mit Wirkung vom 01.01.1984 leicht verändert und enthält unter anderem folgende Passagen:

„…

II. Jubiläumszuwendungen

1. Jubilarenehrengabe

Im Monat seines Dienstjubiläums erhält der Jubilar ein Geldgeschenk. Diese freiwillige Sozialleistung des Unternehmens beträgt:

bei 25-jährigem Dienstjubiläum 1 Monatsentgelt brutto

bei 40-jährigem Dienstjubiläum 2 Monatsentgelte brutto

bei 50-jährigem Dienstjubiläum 2 Monatsentgelte brutto

Darüber hinaus erhalten die Mitarbeiter, die im Zeitpunkt des Dienstjubiläums noch nicht ausgeschieden sind, zusätzlich – wie nachfolgend geregelt – einen Feierzuschuss und Sachgeschenke.

2. Feierzuschuß

Der Jubilar erhält gleichzeitig mit der Überweisung der Jubilarenehrengabe einen Beitrag von DM 500,– netto zur Durchführung einer persönlichen Feier außerhalb des Werkes und außerhalb der Arbeitszeit. Der Zuschuß wird unabhängig von der tatsächlichen Durchführung einer solchen Feier gezahlt.

3. Sachgeschenke

Am Jubiläumstag erhält der zu ehrende Mitarbeiter mit 25 Dienstjahren eine KHD – Goldmünze mit 40/50 Dienstjahren ein Erinnerungsgeschenk (Gußplakette)

Außerdem erhält er eine Schallplatte des Werkchores.

III. Gültigkeitsbereich

Diese Regelung gilt für Gesamt-KHD mit Ausnahme von Punkt II. 2. Der Feierzuschuß wird gezahlt an folgenden Standorten:

Gottmadingen

…”

Im Laufe des Jahres 1995 zeichnete sich eine immer schwieriger werdende wirtschaftliche Situation des Unternehmens ab, weshalb die damalige Geschäftsführung nach Möglichkeiten suchte, Kosten einzusparen. Unter dem 06.10.1995 gab die damalige Geschäftsleitung ein Schreiben folgenden Inhalts an die Belegschaft heraus:

„Aushang bis 27. Oktober 1995

BEKANNTMACHUNG

Einstellung der Jubiläumszahlungen

Aufgrund geänderter Steuervorschriften ist es uns leider unmöglich, die bisher gewährten Jubiläumszahlungen in der praktizierten Form beizubehalten.

Aus diesem Grunde werden die Zahlungen mit Wirkung vom 01. Oktober 1995 eingestellt.

Wir sind sicher, dass wir im Frühjahr 1996 eine Möglichkeit finden werden, Dienstjubiläen in geänderter Form auf absolut freiwilliger Basis entsprechend zu honorieren.

G. den 06. Oktober 1995”

Hierauf wandte sich der Betriebsrat mit Schreiben vom 22.11.1995 an die Geschäftsleitung der Rechtsvorgängerin der Beklagten und widersprach der Einstellung der Jubiläumszahlungen.

„… wir gehen davon aus, daß es sich bei der Jubiläumsgeld-Regelung um eine Gesamtzusage handelt, zumindest aber um eine betriebliche Übung entsprechend der Einschätzung ihres Firmenanwaltes.

In diesem Fall ist nach der herrschenden Rechtsauffassung eine vertragliche Bindungswirkung eingetreten, die eine Rücknahme der Leistung, einen Widerruf o.ä. nicht mehr zuläßt.

Die Bindungswirkung hinsichtlich der bestehenden Arbeitsverhältnisse wird nach unserer Meinung nicht dadurch beseitigt, daß die Geschäftsleitung ein Jahr d...

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