Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 09.06.1988; Aktenzeichen 11 Ca 129/87)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.01.1991; Aktenzeichen 7 AZR 497/89)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.06.1988 – 11 Ca 129/87 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen dem Kläger/Berufungskläger und der Beklagten/Berufungsbeklagten, auf deren Seite die Nebenintervenientin dem Rechtsstreit am 23.12.1987 beigetreten ist, besteht Streit darüber, ob zwischen ihnen aufgrund von § 10 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ein Arbeitsverhältnis als zustandegekommen gilt.

Die Nebenintervenientin, die ihren Sitz im … hat, befaßt sich mit der Fertigung, dem Vertrieb, dem Service und der Werksinstandsetzung von Elektrofahrzeugen, insbesondere Hebegeräten, der Planung und Ausführung von elektro- und meß- und regeltechnischen Anlagen sowie mit Industriemontagen. Neben ihrer Verwaltung, in der sie einige Büroangestellte beschäftigt, hat sie in … eine Betriebsstätte, in der sie ca. 25 Arbeitnehmer beschäftigt. Sie führt in … im Auftrag von Kunden Reparaturarbeiten, Montagearbeiten, Elektrikarbeiten und ähnliches aus, unter anderem auch an Maschinen der Beklagten, die zu diesem Zwecke nach … gebracht und nach Instandsetzung wieder zur Beklagten zurücktransportiert werden. Die Mehrzahl ihrer ca. 150 Arbeiter ist auf auswärtigen Baustellen in den Großräumen … und … eingesetzt. Sie hat keine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.

Außer der Nebenintervenientin gibt es am gleichen Ort eine Fa. … Verkaufs- und Service GmbH sowie die Fa. … GmbH. Die letztere beschäftigt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von elektromedizinischen Geräten und Krankenfahrstühlen. Die erstere hat seit 17.08.1987 eine Genehmigung zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die Fa. … hat in einigen Fällen Arbeitskräfte der Nebenintervenientin übernommen. Zwischen ihr und der Beklagten bestehen keine vertraglichen Beziehungen.

Die Beklagte beschäftigt in ihrem Werk … 42 000 bis 44 000 Arbeitnehmer. Aufgrund von Verträgen, welche die Beklagte geschlossen hat, sind im Werk … daneben ca. 1 500 Arbeitnehmer von Fremdfirmen tätig.

Die Nebenintervenientin und die Beklagte stehen seit Jahren in Geschäftsverbindung. Die Beklagte hat einen ständigen Bedarf an der Ausführung von Instandhaltungsarbeiten an ihren Produktionsanlagen und an Elektroinstallationsarbeiten. Sie schloß mit der Nebenintervenientin unter dem 21.11.1980 einen Rahmenvertrag, in dem es die Nebenintervenientin übernahm, zu Festpreisen Aufträge der Beklagten über Elektroinstallationsarbeiten und die Instandhaltung von Produktionsanlagen auszuführen. Wegen des Inhalts dieses Rahmenvertrages wird auf die Anlage 2 zu Blatt 303 d. A. Bezug genommen. An diesen – langfristigen – Rahmenvertrag schloß sich die Rahmenvereinbarung vom 08.04.1987 an, wegen deren Inhalts im einzelnen auf die Anlage 3 zu Blatt 303 d. A. Bezug genommen wird. Neben diesen Rahmenverträgen gab und gibt es jahresbezogene Ergänzungs-Werkverträge, beispielsweise denjenigen vom 16.12.1986, wegen dessen Inhalts auf die Anlage 4 zu Blatt 303 d. A. verwiesen wird. Daneben erteilte und erteilt die Beklagte der Nebenintervenientin Einzelbestellungen. Insoweit wird beispielhaft auf die Anlagenmappe Blatt 158 d. A. sowie auf die Anlage 5 zu Blatt 303 d. A. Bezug genommen. Daneben galten und gelten Wartungs- und Instandhaltungspläne und Leistungsverzeichnisse. Auch insoweit wird beispielhaft auf die Anlagenmappe Blatt 158 d. A. Bezug genommen. Abgerechnet wird zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin teils zu Festpreisen, teils auf der Basis von Festpreisen und teilweise über Stundenverrechnungssätze. Zur Ausführung der vertraglich übernommenen Arbeiten entsendet die Nebenintervenientin seit Jahren Facharbeiter in das Werk … der Beklagten, wo sie in verschiedenen Abteilungen eingesetzt sind. Daneben entsendet die Nebenintervenientin Bauleiter in das Werk … der Beklagten. Die von ihr entsandten Arbeitnehmer erhalten von ihr eine Werkzeuggrundausrüstung (vergleiche zum Beispiel die Kopie zweier Empfangsbestätigungen vom 07.08.1981 und 07.09.1982 Blatt 177 und 178 d. A.). Auch stellt sie diesen Arbeitnehmern Schutzhelme zur Verfügung. Arbeitskleidung besorgt die Nebenintervenientin zu Sonderpreisen. Von ihr zur Verfügung gestellte Arbeitsschuhe werden hälftig von ihr und hälftig vom Arbeitnehmer bezahlt. Urlaubsanträge der im Werk … der Beklagten eingesetzten Arbeitnehmer tragen einen Genehmigungsvermerk der Nebenintervenientin. Sie wies und weist ihre Monteure durch Rundschreiben auf die Abwicklung von Urlaubsanträgen (vergleiche Ablichtungen Blatt 182 und 184 d. A.), auf die geltende Arbeitszeit (vergleiche Ablichtung Blatt 187 d. A.) u.ä. hin und gibt Hinweise zur Arbeitssicherheit (Blatt 183 d. A.). Erforderlichenfalls ...

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