Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachgrundlose Befristung. Wechsel des Arbeitgebers. Beibehaltung des Arbeitsplatzes. Gesetzesumgehung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG beschränkt die sachgrundlose Befristung nur für den einzelnen Arbeitgeber, weist aber keinen Betriebsbezug auf (Anschluss an BAG, Urteil v. 10.04.2004 – 7 AZR 101/04).

2. Gleichwohl kann im Einzelfall eine Gesetzesumgehung mit der Folge der Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung vorliegen, wenn es für einen Arbeitgeberwechsel keinen anderen sachlichen Grund gibt, als eine befristete Weiterbeschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz ohne die Beschränkungen nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu ermöglichen.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2, § 15 Abs. 5, § 17

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 17.09.2004; Aktenzeichen 1 Ca 122/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.10.2006; Aktenzeichen 7 AZR 749/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgericht Karlsruhe vom 17.09.2004 – Az.: 1 Ca 122/04 – abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 17.07.2000 über den 31.08.2002 hinaus unbefristet fortbesteht.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen über den 31.08.2002 hinaus bestanden hat und auch inzwischen noch fortbesteht.

Der Kläger war ab 01.09.2000 aufgrund eines schriftlichen mit der E. Vertriebsgesellschaft mbH abgeschlossenen, bis zum 31.08.2002 nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristeten Arbeitsvertrag vom 17.07.2000 als Kundenbetreuer beschäftigt. Der Arbeitsbereich, in dem der Kläger eingesetzt war, wurde rückwirkend mit Wirkung ab 01.01.2001 von der E. K. GmbH übernommen, die ab diesem Zeitpunkt auch Arbeitgeberin des Klägers war. Die E. K. GmbH ihrerseits wurde mit Wirkung vom 11.08.2004 auf die E. V.- und S.gesellsch. mbH verschmolzen und wird seither unter dem Namen der Beklagten geführt.

Dem Kläger wurde Ende April 2002 mitgeteilt, dass eine Fortsetzung des bisherigen befristeten Vertrages nicht angeboten werde, der Kläger aber einen Arbeitsvertrag mit der T. Ges. f. A. D. mbH (i.f.: T. GmbH), die ebenso wie die Beklagte und die E. K. GmbH eine 100%-ige Konzerntochter der E. E. B.-W. AG ist, abschließen könne. Der Kläger unterzeichnete daraufhin den ihm vorgelegten mit 12.04.2002 datierten Arbeitsvertrag mit der T. GmbH. Dieser sieht als Eintrittsdatum den 01.09.2002 vor und ist bis 31.08.2004 befristet.

Der Kläger sollte als Kundenbetreuer innerhalb des Konzerns der E. B.-W. AG und auch als Arbeitnehmer bei anderen Unternehmen (Kunden) – auch ausserhalb seines derzeitigen Einsatzgebietes – arbeiten. Die arbeitsvertraglichen Bedingungen für den Kläger wie Gehalt etc. blieben im Wesentlichen unverändert. Die Gehaltsabrechnungen wurden mit unveränderter Personalnummer nach wie vor durch die E. S. GmbH erstellt.

Die T. GmbH, die inzwischen etwa 450 ihrer Mitarbeiter überwiegend an Konzerngesellschaften, seltener an Dritte überlässt, verfügt über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Sie hat den Kläger aufgrund einer Vereinbarung vom 26.08.2002 (vgl. ABL. 66) der E. K. GmbH zunächst vom 01.09.2002 bis 29.02.2004 und anschließend aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung bis 31.08.2004 gegen Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrages, in dem auch evtl. Fehlzeiten berücksichtigt sind, überlassen. Der Kläger wurde über den 31.08.2002 hinaus bis 31.08.2004 unverändert auf seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der Beklagten, bzw. der E. K. GmbH beschäftigt.

Nachdem Ende 2003 verlautete, dass der befristete Arbeitsvertrag mit der T. GmbH nicht fortgesetzt werden sollte und die Beklagte mit Schreiben vom 23.03.2004 eine Weiterbeschäftigung des Klägers bei ihr abgelehnt hat, hat der Kläger mit der am 29.03.2004 erhobenen Klage den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zu der Beklagten geltend gemacht. Er hat vorgetragen, er habe sein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei seinem vorherigen Arbeitgeber nur gekündigt, weil ihm letzten Endes in Aussicht gestellt worden sei, unbefristet übernommen zu werden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der nachfolgende Vertrag mit der T. GmbH stelle eine Umgehung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes dar. Die T. GmbH sei ihm gegenüber nie in Erscheinung getreten, der Anschlußvertrag sei daher nichtig, das Arbeitsverhältnis bestehe mit der Beklagten fort.

Der Kläger hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 17.07.2000 über den 31.08.2002 unbefristet weiterhin besteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass eine Überprüfung des Vertrages mit der Beklagten wegen Ablaufes der Klagefrist nach § 17 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG nicht mehr möglich sei. Eine rechtsmißbräuchliche Aneinanderkettung von befristeten...

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