Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 20.03.1990; Aktenzeichen 7 Ca 550/89)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen, vom 20.03.1990 – AZ.: 7 Ca 550/89 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beklagte macht gegen den Kläger einen Anspruch aus Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,– DM geltend, mit der sie die Aufrechnung gegenüber einer unstreitigen Lohnforderung des Klägers erklärt hat.

Der Kläger, ein gelernter Koch, war bei der Beklagten vom 15.08. bis 11.09.1989 beschäftigt. Mit Schreiben vom 11.09.1989 kündigte der Kläger das Arbeitsverhälthis fristlos mit der Begründung, er habe mit erheblichen gesundheitlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, die offensichtlich mit den Anforderungen in der Küche zusammenhingen, denen er nicht gewachsen sei. Vertraglich war eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende vereinbart.

Von dem Septemberlohn in Höhe von 1.063,67 DM netto hat die Beklagte lediglich 63,67 DM ausbezahlt, 1.000,– DM wurden einbehalten. Die Beklagte hat diesen Lohneinbehalt mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Vertragsstrafe begründet, die wegen der unberechtigten fristlosen Kündigung des Klägers vom Kläger zu zahlen sei. Der Arbeitsvertrag enthält hierzu folgende Vereinbarung:

„… wird der Vertrag ohne berechtigten Grund fristlos gelöst, so kann der betroffene Teil eine Entschädigung von 1.000,– DM verlangen, ohne an Einzelnachweise des Schadens gebunden zu sein.”

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihre Zusicherung, ihm eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit zu übertragen, nicht eingehalten. Er sei mit untergeordneten Tätigkeiten, die ungelernte Arbeitskräfte hätten verrichten können, befaßt worden. Auch aufgrund des miserablen Betriebsklimas seien bei ihm verstärkt psychosomatische Beschwerden aufgetreten. Eine Weiterbeschäftigung im Betrieb der Beklagten hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer massiven Gesundheitsschädigung geführt. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seien die gesundheitlichen Beschwerden abgeklungen. Er habe dann eine andere Arbeitsstelle gesucht und umgehend gefunden.

Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.10.1989 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die ausgesprochene fristlose Kündigung schon deshalb für unberechtigt gehalten, weil der Kläger die Aufforderung, sich mit dem Geschäftsführer der Beklagten auseinanderzusetzen, unbeachtet gelassen und die Arbeit fristlos niedergelegt habe. Sie hat darauf hingewiesen, daß der Kläger widersprüchlich vorgetragen habe. So habe er in der Kündigung behauptet, man habe ihn überfordert, während er in der Klageschrift dargelegt habe, unterfordert gewesen zu sein. Bereits am 13.09. habe der Kläger eine neue Arbeitsstelle angetreten. Deshalb sei wohl der Gesundheitszustand des Klägers nicht Ursache für die Kündigung gewesen.

Nach Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des den Kläger behandelnden Arztes gemäß § 55 Abs. 4 Ziff. 2 ArbGG i.V.m. § 377 Abs. 3 ZPO hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 20.03.1990 die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Gegen das der Beklagten am 29.03.1990 zugestellte Urteil hat diese am 30.03.1990 Berufung eingelegt, die gleichzeitig begründet wurde.

Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunkt, daß der Kläger zu Unrecht das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt habe. Die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe sei deshalb fällig geworden. Das vom Kläger vorgelegte Attest des Herrn Dr. … sei ein Gefälligkeitsattest. Als Arzt für Allgemeinmedizin habe er auf dem Gebiet der Psychiatrie keine Sachkunde. Der Kläger habe die Arbeitsstelle gewechselt, um ein für ihn günstigeres Angebot annehmen zu können. Bei der neuen Arbeitsstelle habe er die gleiche Tätigkeit ausgeführt. Der Kläger habe sich nie an die Beklagte gewandt, um eine Änderung der Arbeitsbedingungen zu erreichen.

Die Berufungsklägerin/Beklagte beantragt:

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen – 7 Ca 550/89 – zugestellt am 29.03.1990, aufgehoben.
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
  4. Die Revision wird zugelassen.

Der Berufungsbeklagte/Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.

Er hält die fristlose Kündigung für wirksam. Er verweist auf das von Herrn Dr. med. … vorgelegte Attest, das beweise, daß die beim Kläger aufgetretenen psychosomatischen Krankheitssymtome derart akut gewesen seien, daß ihnen nur mit einer massiven medikamentösen oder einer Krankenhausbehandlung hätte begegnet werden können. Er behauptet nunmehr, er habe wiederholt ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten gesucht. Dieser habe ihm aber kein Gehör geschenkt.

Im übrigen wird auf die vom Arbeitsgericht Freiburg einge...

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