Entscheidungsstichwort (Thema)

Bereitschaftsdienst. Tariflücke

 

Leitsatz (redaktionell)

Der BAT enthält hinsichtlich der Vergütung von ausschließlich zum Zweck des Bereitschaftsdienstes beschäftigten Angestellten eine bewusste Tariflücke.

 

Normenkette

BAT § 15 Abs. 6a S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 25.10.2002; Aktenzeichen 7 Ca 318/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 25.10.2002 – 7 Ca 318/01 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Vergütung des Klägers.

Der Kläger wurde von dem Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 14.07.1995 zur Beschäftigung im Kreiskrankenhaus W… als Röntgenassistent eingestellt. Vertraglich vereinbart ist die Geltung des BAT nebst den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, hierunter die Anwendbarkeit der SR 2 a BAT. Seit April 1999, dem Zeitpunkt des Beitritts des Klägers zur ÖTV, besteht beiderseitige Tarifbindung. Eingruppiert ist der Kläger in Vergütungsgruppe V c BAT.

Die Besonderheit des Arbeitsverhältnisses der Parteien besteht darin, daß der Kläger entsprechend der im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 14.07.1995 getroffenen Vereinbarung ausschließlich Bereitschaftsdienst leistet. Monatlich sind dies im Durchschnitt sechs bis sieben derartiger Dienste, was eine monatliche Stundenzahl von ca. 140 ergibt. Die Lage dieser Bereitschaftsdienste gestaltet sich wie folgt: Montags bis Donnerstags 16:00 bis 07:30 Uhr (15,5 Stunden), Freitags 16:00 bis 12:00 Uhr (20 Stunden), Samstags 12:00 bis 12:00 Uhr (24 Stunden) und schließlich Sonntags 12:00 bis 07:30 Uhr (19,5 Stunden).

Die Bewertung der vom Kläger innerhalb des Bereitschaftsdienstes geleisteten Arbeit erfolgt, entsprechend § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages, nach Stufe C der in Nr. 6 Abschn. B Abs. 2 SR 2 a BAT getroffenen Vergütungsregelung. Die nach Nr. 6 Abschn. B Abs. 2 BAT als Arbeitszeit gewerteten Arbeitsleistungen vergütet der Beklagte mit dem in § 35 Abs. 1 S. 2 lit. a BAT geregelten Überstundenzuschlag.

Mit dieser Vergütungsregelung ist der Kläger nicht einverstanden und verlangt mit der vorliegenden Klage Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT als Vollarbeit, d. h. die 100 % ige Anrechnung als Arbeitszeit. Während der Kläger erstinstanzlich hilfsweise zusätzlich darauf abgestellt hatte, daß nach dem Grad seiner Beanspruchung mit anfallenden Arbeitsleistungen die Voraussetzungen eines Bereitschaftsdienstes – je nach Schicht – zum Teil schon gar nicht und im Übrigen nur im Umfang der Stufe D nach Nr. 6 Abschn. B Abs. 2 a SR 2 a BAT vorgelegen hätten, macht der Kläger mit der Berufung nur noch geltend, die Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdiensten sei im BAT nicht vorgesehen und tarifwidrig. Die tarifgerechte Vergütung sei diejenige, die sich bei Bewertung der Tätigkeit des Klägers in Vergütungsgruppe V c BAT als Vollarbeit ergebe.

Das Arbeitsgericht hat die in erster Linie erhobene Zahlungsklage wegen Unbestimmtheit als unzulässig und den hilfsweise im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Vergütungsanspruch nach Stufe D der Nr. 6 Abschn. B Abs. 2 a SR 2 a BAT als unbegründet – mangels ausreichender Darlegung – abgewiesen. Zur näheren Sachdarstellung wird auf das erstinstanzliche Urteil vom 25.10.2002 Bezug genommen.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung beantragt der Kläger zuletzt noch:

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ab dem 09.01.2002 für die vom Kläger geleistete Arbeitszeit (= Anwesenheitszeit) Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT Vc zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die vereinbarte und dem Kläger gezahlte Vergütung für die Ableistung von Bereitschaftsdiensten für rechtswirksam. Die getroffene Vergütungsregelung sei insbesondere nicht tarifwidrig. Vielmehr sei hinsichtlich der Vergütung des Klägers zulässigerweise eine bestehende Tariflücke ausgefüllt worden.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

I.

Der in der Berufungsinstanz vom Kläger zuletzt nur noch gestellte Feststellungsantrag ist zulässig.

Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 533 ZPO bereits i. V. mit § 264 Nr. 2 ZPO vor. Ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO ist deshalb gegeben, weil der zuletzt gestellte Feststellungsantrag ausschließlich auf dem bisherigen Streitgegenstand aufbaut. Bereits mit der Klageschrift vom 21.12.2001 hat der Kläger geltend gemacht, daß es sich bei den von ihm geleisteten Bereitschaftsdiensten um „ganz normale Schichtdienste” handle, die auch als solche zu vergüten seien, anderenfalls die Bestimmungen des BAT umgangen würden.

Desweiteren begehrt der Kläger zulässigerweise i. S. des § 256 Abs. 1 ZPO die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen öffe...

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