Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 17.09.1997; Aktenzeichen 8 Ca 251/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.10.1999; Aktenzeichen 7 AZR 738/98)

 

Tenor

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom 17.9.1997 – Az.: 8 Ca 251/97 – wird im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der 44jährige Kläger war vom 01.04.1990 bis 31.03.1997 mit Unterbrechung vom 1.1.1995 bis 31.12.1996, in dieser Zeit war das Land Baden-Württemberg Vertragspartner, bei der Beklagten, einer Forschungseinrichtung im Sinne des Hochschulrahmengesetzes (HRG) als wissenschaftlicher Angestellter in Vergütungsgruppe II a BAT mit mehreren befristeten Verträgen tätig.

Die Verträge vom 01.04.1990 bis Jahresende 1990 und vom 01.01.1991 bis zum 31.03.1991 hatten als Aufgabenstellung des Klägers:

  • Proteinreinigung
  • Herstellung monoklonaler Antikörper
  • Isolation einer cDNA aus einer bereits existierenden cDNA Bank
  • Ermittlung von Nukleotidesequenzen der isolierten cDNA
  • Identifizierung der chromosomalen Position des isolierten Gens.

Sodann war unter 5.4 festgelegt:

Der Mitarbeiter wird aus Mitteln des DFG-Projekts „Onkogene und Tumor Suppressor-Gene” vergütet und entsprechend der Zweckbestimmung beschäftigt. Das Projekt hat eine Laufzeit bis 31.12.1990 bzw. 31.03.1991. Die Aufgaben fallen danach nicht mehr an.

In den beiden folgenden Verträgen vom 01.04.1991 bis 31.12.1991 und vom 01.01.1992 bis 31.12.1993 waren die Aufgaben wie in den vorherigen Verträgen festgelegt. Als Befristungsgrund ist angeführt:„

Es handelt sich um zeitlich befristete Aufgaben im Rahmen des Forschungsprojekts „Zytogenetik”. Das Projekt hat eine Laufzeit bis 31.12.1991 bzw. 31.12.1993. Die Aufgaben fallen danach nicht mehr an”.

Der folgende Vertrag vom 01.01.1994 bis 31.12.1995, als Vertrag auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT ausgewiesen, enthielt als Befristungsgrund:

„Eigene wissenschaftliche Weiterbildung gemäß § 57 b Abs. 2 Ziffer 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (HRG)”.

Auf Anregung der Beklagten wurde dieser befristete Vertrag am 12.12.1994 im gegenseitigen Einvernehmen beendet und der Kläger schloß mit dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Universität Heidelberg – Verwaltung des Klinikums –, einen bis 31.12.1996 laufenden Vertrag, der als Befristungsgrund den Hinweis auf § 57 b, Abs. 2 Nr. 4 HRG enthielt, dessen Vergütung aus Drittmitteln des Tumorzentrums HD-MA erfolgen sollte und Forschungstätigkeit an menschlichen Krebserkrankungen zum Gegenstand hatte. Daran schloß sich für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.03.1997 ein weiterer gemäß § 57 b Abs. 2 Ziffer 4 HRG befristeter Vertrag an.

Nach Ablehnung einer unbefristeten Fortsetzung ab 01.04.1997 erhob der Kläger am 18.03.1997 Klage. Er vertritt die Auffassung, daß das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbestehe, da die seit 01.04.1990 erfolgte Beschäftigung in 7 befristeten Verträgen die gesamtzulässige Befristungsdauer des HRG von 5 Jahren überschritten habe und er daher unbefristet weiterzubeschäftigen sei. Der Arbeitgeberwechsel in den Jahren 1995 und 1996 habe lediglich der Umgehung gedient. Der Kläger hat demgemäß die Feststellung beantragt, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat Zurückweisung beantragt. Die Beschäftigung beim Land Baden-Württemberg könne auf die Dauer der Beschäftigung nach HRG nicht angerechnet werden.

Das Arbeitsgericht hat mit der Beklagten am 29.10.1997 zugestelltem Urteil vom 17.09.1997 festgestellt, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Anstellungsverhältnis besteht. Die zweijährige Beschäftigung beim Land Baden-Württemberg sei für die Gesamtdauer zu berücksichtigen, da der Kläger unverändert auf dem gleichen Forschungsgebiet, einem Projekt der Beklagten und nicht des Landes Baden-Württemberg, weitergearbeitet habe. Der mit der Beklagten für die Jahre 1994 und 1995 abgeschlossene Arbeitsvertrag sei lediglich wegen der drohenden Überschreitung der 5-Jahresfrist aufgehoben und statt dessen mit dem Land Baden-Württemberg abgeschlossen worden. Eine solche Konstellation sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und den Intentionen des HRG nicht zulässig. Im übrigen hätten alle befristeten Verträge auf die Gründe des § 57 b HRG gestützt werden können, da die Vergütung des Klägers unstreitig stets aus Drittmitteln finanziert worden sei.

Die Beklagte hat mit am 26.11.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 26.01.1998 gemäß Beschluß vom 12.12.1997 mit am 22.01.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Dort wird ausgeführt, daß entgegen den Behauptungen des Klägers und der Annah...

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