Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Formular-Arbeitsvertrages. Vergütungsvereinbarung in Anlehnung an den BAT. Formulararbeitsvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Verweisen die Parteien in einem Formulararbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag (vorliegend BAT), so hindert die Nennung konkreter Beträge betreffend die Vergütung im Arbeitsvertrag nicht die Annahme einer dynamischen Verweisung auf den in Bezug genommenen Tarifvertrag (nachgehend BAG, Urteil vom 09.11.2005 – 5 AZR 128/05).

 

Normenkette

BAT § 26 Abs. 3; BGB §§ 157, 133, 611

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Urteil vom 28.01.2004; Aktenzeichen 2 Ca 516/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 28.01.2004 – 2 Ca 516/03 – abgeändert und klarstellend neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 327,36 brutto nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 07.08.2003 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin EUR 218,24 brutto nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.01.2004 zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 24/100, die Beklagte 76/100 zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, ab 01.01.2003 die Tariflohnerhöhung des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (fortan: BAT) vom 31.01.2003 an die Klägerin weiterzugeben.

Die Beklagte ist ein überregionaler Träger von Altenpflegeeinrichtungen. Die am 04.03.1956 geborene, verheiratete Klägerin, deren Ehemann nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, ist seit 15.02.1997 als Krankenschwester im D. S. F. in U. beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Formulararbeitsvertrag vom 12.03.1997 (ArbG-Akte Blatt 5 bis 8) zugrunde. Er lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 5 Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:

Vergütungsgruppe/-Stufe KR II/3

= DM 2.157,71

Ortszuschlag

= DM 1.540,53

Allgemeine Zulage

= DM 155,84

DM 3.854,08

Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den Beträgen des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt. Die Zahlung der Freiwilligen Zulage (AAT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch.”

In § 14 des Arbeitsvertrages ist folgendes geregelt:

„§ 14 Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der D. S. gGmbH in R.-P. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung.”

Der in § 14 des Arbeitsvertrags in Bezug genommene Tarifvertrag zwischen der D. S. gGmbH in R.-P. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 01.07.1990, enthält in seinen §§ 2 und 5 folgende Regelungen:

㤠2 Anwendung des BAT

Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer nach § 1 finden zur Regelung ihrer Arbeitsbedingungen grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Angestellte bei Bund und Ländern (BAT) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 5 Sonstige Tarifverträge

Die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge zum BAT

  1. Vergütungstarifvertrag
  2. Tarifvertrag über allgemeine Zulagen
  3. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen
  4. Tarifvertrag Urlaubsgeld
  5. Tarifvertrag über eine Zuwendung
  6. Tarifvertrag Rationalisierungsschutz

finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.”

Im Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT (im folgenden: 35. Vergütungs-TV) sind unter anderem folgende Regelungen enthalten (ArbG-Akte Blatt 29-32):

„§ 2 Fortgeltung des Vergütungstarifvertrages Nr. 34

Der Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 30. Juni 2000 gilt für die Angestellten der Vergütungsgruppen

  1. X bis IVa und Kr. I bis Kr. XI für die Monate November und Dezember 2002,

§ 3 Einmalzahlungen

(1) Die Angestellten, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt 7,5 % der Vergütung (§ 28 BAT) einschließlich der allgemeinen Zulage, höchstens jedoch 185 EUR. Bei der Bemessung der Einmalzahlung ist die Vergütung des Monats Dezember 2002 zu Grunde zu legen. Hat der Angestellte im Monat Dezember 2002 keinen Anspruch oder nur für Teile des Monats Anspruch auf Vergütung gehabt, ist die Vergütung zu Grunde zu legen, die er erhalten hät...

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