Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 06.05.1999; Aktenzeichen 4 Ca 345/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.02.2002; Aktenzeichen 9 AZR 562/00)

 

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 06.05.1999 – Az.: 4 Ca 345/99 – wird zurückgewiesen.

II.

  1. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das oben erwähnte Urteil abgeändert:
  2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Abteilungsleiter gemäß der Vergütungsgruppe 14 des Manteltarifvertrages für den Südwestrundfunk mit folgenden Aufgaben zu beschäftigen:

    • Auswahl und Führung von Mitarbeitern
    • Verantwortung für das ihm zugewiesene Budget
    • fachbezogene Vertretung des Beklagten gegenüber Dritten.
  3. Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung trägt der Beklagte.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 21.03.1937 geborene Kläger steht mit dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit dem 01.10.1969 in einem Arbeitsverhältnis. Aufgrund Änderungsvertrages vom 22.05.1980 hat er seit dem 01.10.1980 die Funktion eines Abteilungsleiters inne. Seitdem 01.10.1998 findet auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für den Südwestrundfunk Anwendung. Der Kläger ist nunmehr in die Vergütungsgruppe 14 des Gehaltstarifvertrages des Südwestrundfunks vom 31.08.1996 eingruppiert, worunter „Leiter einer großen und/oder besonders wichtigen Abteilung” fallen.

Vor der Auflösung des Südwestfunks (des Rechtsvorgängers des jetzigen Beklagten) gab es beim Beklagten zwei Hauptabteilungen „Sendetechnik” mit neun untergliederten Abteilungen. Der Kläger war der Leiter der Abteilung „Allgemeine Senderbetriebstechnik”. Infolge der zum 01.10.1998 wirksam werdenden Verschmelzung des Südwestfunks mit dem Süddeutschen Rundfunk zum jetzigen Beklagten wurde eine neue Hauptabteilung „Programmverbreitung” gebildet, die aus drei Abteilungen besteht.

Im Zusammenhang mit dieser Fusion vereinbarte der Beklagte mit den bei ihm vertretenen Gewerkschaften (denen der Kläger nicht angehört) einen Tarifvertrag über eine Vorruhestandsregelung. Dessen § 8a enthält eine Regelung über einen „vorgezogenen Vorruhestand”. Nach § 8a Abs. 7 dieses Tarifvertrages (im folgenden TV-Vorruhestand) kann ein Arbeitnehmer, dessen bisheriger Arbeitsplatz wegfällt und der das 57. Lebensjahr vollendet hat, mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten unter Absenkung der Vergütung auf 75 % von der Arbeit freigestellt wurde.

Der Kläger hatte als Leiter der Abteilung „Allgemeine Senderbetriebstechnik” u. a. die Aufgabe, die zugeordneten Mitarbeiter auszuwählen und zu führen, Haushaltsmittel zu planen und zu beantragen sowie Kostenkontrollen durchzuführen, das Berichtswesen zu verantworten und den Beklagten nach außen fachbezogen zu vertreten. Dies bestätigte der Beklagte dem Kläger im Zwischenzeugnis vom 09.03.1999 – ABl. 274 –, auf dessen Inhalt verwiesen wird.

Am 05.10.1998 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er künftig der Abteilung „Technische Planungen und Projektmanagement” fachlich zugeordnet werde. Für die drei neugegründeten Abteilungen wurden anderweitige Abteilungsleiter bestimmt. Dem Kläger wurde zunächst keine Mitteilung über seinen neuen Status gemacht. Vielmehr musste er seine Akten übergeben und sein bisheriges Arbeitszimmer räumen. Er wurde fortan nicht mehr zu Abteilungsleiterbesprechungen hinzugezogen. Allerdings wurden ihm Teilgebiete seines bisherigen Aufgabenkreises im Rahmen der Systembetreuungstätigkeit zugewiesen.

Am 09.02.1999 übertrug der Beklagte dem Kläger die Leitung einer Projektgruppe, deren Auftrag darin bestand, ein Konzept zur Verknüpfung der beiden Fernwirksysteme der fusionierten Sendernetze vorzulegen.

Nachdem der Kläger wegen nicht vertragsgerechter Beschäftigung Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben hatte, verhandelten die Parteien im Anschluss an den Gütetermin vom 17.11.1998 über die Bedingungen für einen Eintritt des Klägers in den Vorruhestand. Diese Verhandlungen scheiterten. Mit Schreiben vom 20.04.1999, dem Kläger am 29.04. zugegangen, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er unter Berufung auf § 8a Abs. 7 TV-Vorruhestand mit Wirkung vom 01.08.1999 von der Arbeitsverpflichtung freigestellt werde.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt

  1. Es wird festgestellt, dass die Zuweisung des dem Kläger erteilten neuen Aufgabenbereiches mit Datum vom 05.10.1998 unwirksam ist.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine der Vergütungsgruppe 14 des Manteltarifvertrages für den Südwestrundfunk entsprechende Tätigkeit zuzuweisen.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, durch die Freistellung zum 01.08.1999 sei der vorliegende Rechtsstreit erledigt. Ohnehin sei die Klage auch ohne Berücksichtigung dieses Umstandes nicht begründet gewesen, weil der Beklagte aufgrund seines Direktionsrechtes zur Änderung seiner Organisation befugt gewesen sei. Die dem Kläger neu zugewiesene Tätigkeit entspreche in vollem Umfang der alten. Unbedeutend sei, dass der Kläger formal nicht mehr...

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