Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsherabsetzung gem. Satzung der Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft VVaG. reallohnbezogene Obergrenze der Betriebsrentenanpassung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Arbeitgeber hat, wenn er eine beitragsorientierte Leistungszusage erteilt hat, gem. § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistung einzustehen, wenn die Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft VVaG von ihrer in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit der Leistungsherabsetzung Gebrauch macht.

2. Die unterbliebene Erhöhung der Bruttolöhne im Unternehmen allein rechtfertigt die Ablehnung der Anpassung weder gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG noch im Rahmen der Interessenabwägung gem. § 315 Abs. 3 BGB.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3, § 16 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 315 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen 11 Ca 416/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.06.2012; Aktenzeichen 3 AZR 408/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 18.03.2009 – 11 Ca 416/08 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers zum 01.11.2006, sowie um die Einstandspflicht der Beklagten für Leistungskürzungen der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG seit 01.07.2004.

Der Kläger war vom 01.09.1987 bis zum 31.10.2000 bei der Beklagten bzw. bei deren Rechtsvorgängerin als Entwicklungsleiter beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 28.08.1989 enthält unter Ziff. 5. d. (ABl. 54 der erstinstanzl. Akte) die folgende Vereinbarung:

„D. gewährt eine zusätzliche, unverfallbare Altersversorgung dergestalt, dass sie zugunsten des Angestellten an die Pensionskasse der Chemischen Industrie einen Betrag in Höhe von 300,– DM pro Monat abführt. Die insoweit anfallende Lohn- und Kirchensteuer wird ebenfalls von der D. übernommen.

Zusätzlich finden die als Anlage zu diesem Anstellungsvertrag beigefügten Betriebsvereinbarungen der D. GmbH über

  • die Gewährung einer betrieblichen Pensionszulage für Arbeitnehmer, deren Einkommen oberhalb der Rentenversicherungsbemessungsgrenze liegt, sowie
  • die Zahlung einer Weihnachtsvergütung für Pensionäre Anwendung.”

Seit 01.11.2003 bezieht der Kläger monatliche Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese setzen sich zusammen aus einer rechtskräftig festgestellten betrieblichen Pensionszulage der Beklagten in Höhe von EUR 487,34 (12 Sa 42/04, LAG Baden-Württemberg, Kammern Mannheim), sowie einer im Wege des Vergleichs erstrittenen Pensionskassenleistung in Höhe von EUR 291,61 (12 Ca 487/04, ArbG Mannheim, Anlage K 1 zur Klagschrift, ABl. 10 ff. der erstinstanzl. Akte). Die Pensionskassenleistung beruht nach den Berechnungen des Klägers zu 11,66 % (EUR 34,00) auf Eigenleistungen des Klägers, die dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses freiwillig weitergezahlt hat (Anlage K 8 zum Schriftsatz vom 02.03.2009, ABl. 70 ff. der erstinstanzl. Akte). Seit 01.07.2004 wurde die Pensionskassenrente aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 27.06.2003 herabgesetzt, und zwar zum 01.07.2004, 01.07.2005 und 01.07.2006 um jeweils 1,4 %, sowie zum 01.07.2007 um 1,37 % und zum 01.07.2008 um 1,34 % (vgl. die Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 02.03.2009, ABl. 67 der erstinstanzl. Akte). Die Lebenshaltungskosten stiegen vom 01.11.2003 bis zum 31.10.2006 um 5,55 %.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger deshalb zum einen die Anhebung der Pensionszulage um EUR 27,05 auf EUR 514,39. Bis zum 28.02.2009 errechnet er hieraus einen Rückstand in Höhe von EUR 757,40. Darüber hinaus nimmt er die Beklagte gem. § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG in Anspruch in Höhe der Differenz zwischen den gekürzten Leistungen der Pensionskasse und der ihm nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbedingungen (TaB) zustehenden Leistungen einschließlich der Anpassung seit 01.11.2006. Auf die Berechnung im Schriftsatz vom 02.03.2009 (ABl. 67 ff. der erstinstanzl. Akte) wird Bezug genommen. Der Kläger hat deshalb erstinstanzlich beantragt

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.687,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten oberhalb des Basiszinssatzes aus EUR 168,40 seit dem 01.11.2006, aus je EUR 51,17 seit dem 01.12.2006, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2007, aus je EUR 54,28 seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2007, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2008 und aus je EUR 57,29 seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2008 und 01.01., 01.02. und 01.03.2009 zu zahlen.
  2. an den Kläger zusätzlich zu der gezahlten Firmenrente in Höhe von EUR 487,34 brutto ab dem 01.03.2009 einen monatlichen Bruttobetrag in Höhe von EUR 57,29 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie wendet ein, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Rentenanpassung entgegen. Die Beklagte habe auch die ...

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