Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsverfassungsrecht. Einigungsstelle. Besetzung der Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht. Bestimmung des Vorsitzenden

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Antrag auf Bestellung eines Vorsitzenden einer Einigungsstelle gemäß § 98 ArbGG ist das Arbeitsgericht nicht an den Vorschlag eines Beteiligten gebunden. Es kann bei Einwendungen eines Beteiligten gegen die vorgeschlagene Person einen anderen Vorsitzenden bestimmen. Ob die Einwendungen begründet sind, ist nicht entscheidend.

 

Normenkette

ArbGG § 98

 

Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Beschluss vom 27.05.2002; Aktenzeichen 1 BV 1/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers/Beteiligter zu Ziff. 1/Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 27.05.2002 – AZ: 1 BV 1/02 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

In dem Verfahren über die Besetzung einer Einigungsstelle gemäß § 98 ArbGG ist zwischen den Parteien die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle und die Zahl der Beisitzer streitig. Hinsichtlich des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verfahren wird auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Lörrach vom 27.05.2002 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat Herrn Richter am Arbeitsgericht … zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestimmt und die Zahl der Beisitzer auf drei festgesetzt.

Gegen den dem Antragsteller am 28.05.2002 zugestellten Beschluss hat dieser am 11.06.2002 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, das Arbeitsgericht hätte eine im Antrag genannte Person zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestimmen müssen.

Der Antragsteller/Beteiligter zu Ziff. 1/Beschwerdeführer beantragt:

  1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 27.05.2002 – AZ: 1 BV 1/2002 – wird aufgehoben.
  2. Der Richter am Arbeitsgericht Mannheim, …, im Verhinderungsfalle der Richter am Arbeitsgericht Freiburg, …, im Falle dessen Verhinderung der Direktor des Arbeitsgerichts Pforzheim, …, wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle Interessenausgleich und Sozialplan bei der Firma B. bestellt.
  3. Die Zahl der Beisitzer wird auf vier festgesetzt.

Der Antragsgegner/Beteiligter zu Ziff. 2/Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hilfsweise,

für den Fall, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 27.05.2002 – AZ: 1 BV 1/2002 – aufgehoben werden sollte:

  1. Der Richter am BAG a.D. …, im Verhinderungsfall der Präsident des LAG Mainz …, im Falle dessen Verhinderung der ehemalige Vizepräsident des LAG Baden-Württemberg …, wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle Interessenausgleich und Sozialplan der Firma B. bestellt.
  2. Die Einigungsstelle ist mit jeweils drei Beisitzern einschließlich einem externen Beisitzer zu besetzen.

Auf den Inhalt der Beschwerdebegründung und Beschwerdeerwiderung wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist zunächst auf Rechtsfehler zu überprüfen. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, das Arbeitsgericht sei bei der Bestimmung des Vorsitzenden an seinen Vorschlag im Antrag vom 14.05.2002 gebunden gewesen. Die Einwendungen des Beschwerdegegners gegen die dort genannten Personen seien rechtsmißbräuchlich. Diese Rechtsauffassung deckt sich nicht mit dem Gesetz. Für das Arbeitsgericht bestand keine Bindung, eine im Antrag des Beschwerdeführers genannte Person zum Vorsitzenden zu bestellen. Bei Einwendungen des anderen Betriebspartners kann das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestellen. Auf die Frage, ob die Einwendungen gegen die vorgeschlagenen Personen letztendlich begründet sind, kommt es nicht an. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers kann auch deshalb nicht richtig sein, weil eine solche Verfahrensweise auf das Windhundprinzip hinauslaufen würde: Da beide Betriebspartner ein Verfahren auf Bestellung eines Vorsitzenden einer Einigungsstelle einleiten können, käme es nur darauf an, welcher Betriebspartner als erster einen Antrag bei Gericht einreicht. Dass dies keinen Sinn gibt und nicht der Gesetzeslage entspricht, bedarf keiner weiteren Begründung.

2. Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss Herrn …, Vorsitzender Richter beim Arbeitsgericht Freiburg, als Vorsitzenden der Einigungsstelle bestimmt. Gegen die Person des Herrn … hat der Beschwerdeführer keine Einwände erhoben. Das Gericht sieht deshalb auch keine Veranlassung, von der Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuweichen. Der von § 98 Abs. 1 Satz 5 ArbGG erwähnte Hinderungsgrund, dass zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle niemand bestellt werden darf, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dieser Richter aufgrund der Geschäftsverteilung mit der Überprüfung des Spruchs der Einigungsstelle befaßt werden könnte, liegt nicht vor. Bei einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des Spruchs der Einigungsstelle wäre ausschließlich das Arbeitsgericht Lörrach zuständig.

3. Hinsichtlich der Anzahl der Beisitzer der Einigungsstelle ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts Lörrach zutreffend. Auch hier ist das Gericht nicht an den Vorschlag des Antragstellers gebunden.

Gege...

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