Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Miterledigung unstreitiger, nicht rechtshängiger Ansprüche. „Titulierungsinteresse”

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts im Rahmen der Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 2 GKG.

2. Ein „Titulierungsinteresse” betreffend unstreitige Ansprüche vermag einen Vergleichsmehrwert nur zu begründen, wenn dieses im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Ungewissheit steht (z.B. im Fall einer erkennbaren, bereits zu prognostizierenden Meinungsverschiedenheit oder bei Anhaltspunkten, dass die klagende Partei zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf eine Titulierung angewiesen sein würde, nicht jedoch, wenn es lediglich um die gerichtliche Beurkundung unstreitiger Forderungen oder die deklaratorische Feststellung von Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen geht) und die getroffene Regelung einen vollstreckbaren Inhalt hat.

 

Normenkette

GKG § 63 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 06.04.2011; Aktenzeichen 15 Ca 915/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.04.2011 – 15 Ca 915/11 – in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 27.05.2011 – 15 Ca 915/11 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren nahm der Kläger seine Arbeitgeberin auf Zahlung rückständiger Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 2.223,76 brutto nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte ließ über ihre Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich erklären, die Klageforderung werde

„voll umfänglich anerkannt.

Desweiteren verpflichtet sich die Beklagte, alle sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberpflichten, insbesondere die Anmeldung, soweit noch nicht erfolgt, nachzuholen.” (Bl. 20 der Akte).

Auf Betreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers endete der Rechtsstreit ohne Stattfinden einer mündlichen Verhandlung durch Vergleich gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.03.2011 (Bl. 33 f. der Akte). Dieser enthält neben der unter den Positionen 1 und 2 titulierten Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe des eingeklagten Gesamtbetrags ohne Zinsen unter Pos. 3 die wortlautidentische Verpflichtung der Beklagten bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberpflichten. Damit sollte der Rechtsstreit erledigt sein.

Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf den Nennbetrag der eingeklagten Gesamtforderung festgesetzt und die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für die Titulierung der der Beklagten unstreitig obliegenden arbeitgeberseitigen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 779 BGB abgelehnt.

Mit der Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten des Klägers weiterhin die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in Höhe von EUR 1.000,00. Dies entspreche dem mit 10 % des Hauptsachewertes von jährlich EUR 10.000,00 Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung anzusetzenden sogenannten Titulierungsinteresse.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 2.223,76 festgesetzt und einen Vergleichsmehrwert verneint.

1. Die Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren, einschließlich der Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts, richtet sich nach § 63 Abs. 2 GKG. Dies gilt unabhängig davon, ob im Ausgangsverfahren Gerichtsgebühren angefallen sind oder nicht. Für eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist kein Raum.

a) § 32 Abs. 1 RVG bindet die Gebühren des Rechtsanwalts an den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Diese Bindung bleibt auch bei einer zum Wegfall der Gerichtsgebühren führenden vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits insgesamt (vgl. Vorbemerkung 8 zum Kostenverzeichnis [Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG]) bestehen. Denn auch bei einer zum Wegfall der Gerichtsgebühren führenden Beendigung des Rechtsstreits (beispielsweise durch Vergleich oder Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung) ist eine Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG vorzunehmen (vgl. hierzu Natter/Gross-Pfitzer ArbGG 1. Aufl. § 12 Rn. 139 mwN). Diese ist damit nach § 32 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bindend (vgl. Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 32 RVG Rn. 3). Für die Durchführung eines Wertfestsetzungs- und ggf. eines Gerichtsgebühren auslösenden Beschwerdeverfahrens nach § 33 RVG (vgl. insoweit Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG [Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz] und § 33 Abs. 9 RVG, wonach das Beschwerdeverfahren nicht gerichtsgebührenfrei ist), ist...

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