Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfevorschuss. Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Zustimmungsersetzungsverfahren zählt zu den Bestandsstreitigkeiten, die persönliche Angelegenheiten nach §§ 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB darstellen (im Anschluss an BAG 05.04.2006 – 3 AZB 63/04). Dem Ehegatten des beteiligten Arbeitnehmers ist es zuzumuten, den Prozesskostenhilfevorschuss in Raten zu erbringen (im Anschluss an BGH 04.08.2004 – XII ZA 6/04)

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Entscheidung über die Zahlungsbestimmungen kann geändert werden, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (§ 120 Abs. 4 ZPO).

Die Erhebung der Kosten erfolgt durch gesonderte Rechnung. Ist die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung im Rückstand, kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben.

 

Normenkette

ZPO § 120 Abs. 4, § 119 Abs. 1, § 115 Abs. 1; BGB § 1360a Abs. 4; BetrVG § 103 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Aktenzeichen 29 BV 83/06)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 29.10.2007; Aktenzeichen 3 AZB 25/07)

 

Tenor

1. D. Beteil. Ziff. 3 wird ab 16.02.2007 im zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M. als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.

2. Auf die Verfahrenskosten sind Monatsraten in Höhe von 45,00 EUR zu zahlen.

3. Für d. Beteil. Ziff. 3 wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte Ziff. 3 (Arbeitnehmer) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG. Beschwerdeführerin ist die Beteiligte Ziff. 1 (Arbeitsgeberin). Der Beteiligte Ziff. 3 ist in zweiter Ehe verheiratet. Er ist seiner Frau und zwei Kindern aus erster Ehe unterhaltsverpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Dem Beteiligten Ziff. 3 ist für die beabsichtigte Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt M. zu bewilligen. Auf die Verfahrenskosten hat der Beteiligte Ziff. 3 hierbei Monatsraten in Höhe von EUR 45,00 zu zahlen.

1. Die objektiven Bewilligungsvoraussetzungen sind gemäß § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zu prüfen, weil die Beteiligte Ziff. 1 (Arbeitgeberin) das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt hat.

2. Der Beteiligte Ziff. 3 hat monatliche Raten von EUR 45,00 auf die Prozesskosten zu zahlen.

a) Der Beteiligte Ziff. 3 hat nach § 115 Abs. 1 ZPO kein Einkommen auf die Prozesskosten einzusetzen. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:

Der Beteiligte Ziff. 3 verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.124,43. Abzusetzen ist der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO in Höhe von EUR 173,00, der Freibetrag für die Partei selbst nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO von derzeit EUR 380,00 und die Unterhaltszahlungen an die geschiedene, nicht erwerbstätige Ehefrau des Beteiligten Ziff. 3 und die zwei gemeinsamen Kinder nach § 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO in Höhe von EUR 810,00. Bereits nach Abzug der genannten Beträge hat der Kläger kein Einkommen auf die Prozesskosten einzusetzen, so dass es auf die weiteren angeführten Abzugsposten nicht mehr ankommt.

Der Umstand, dass die jetzige berufstätige Ehefrau des Beteiligten Ziff. 3 über ein deutlich höheres Nettoeinkommen (rd. EUR 2.575,00) als er selbst verfügt, ist im Rahmen der Einkommensberechnung unerheblich. Die Behandlung des Ehegatteneinkommens ist durch die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO abschließend geregelt. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung dieses Einkommens ist nicht zulässig (BAG, 05.04.2006 – 3 AZB 61/04 – AP ZPO § 115 Nr. 5; Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl. § 115 Rz. 7).

b) Der Beteiligte Ziff. 3 hat jedoch einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber seiner jetzigen Ehefrau nach § 115 Abs. 3 ZPO als Vermögen einzusetzen. Zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO zählt auch der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist gemäß § 1360 a Abs. 4 ZPO der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

aa) Bei dem vorliegenden Zustimmungsersetzungsverfahren handelt es sich um eine „persönliche Angelegenheit” im Sinne der genannten Vorschrift. Mit Beschluss vom 05.04.2006 (a.a.O.) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten zu den „persönlichen Angelegenheiten” zählen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Hinblick auf die Bedeutung des Arbeitsverhältnisses für die Würde des Arbeitnehmers und seine Persönlichkeitsentfaltung handele es sich hierbei um Streitigkeiten, die über den Streit im Rahmen eines bloßen schuldrechtlichen Austauschverhältnisses hinausgingen.

Überträgt man diese Erwägung auf den hier vorliegenden Fall ein...

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