Wenn Sie Wohnungseigentümer sind, können Sie auch nicht so frei schalten und walten, wie Sie wollen. Dies folgt aus den gesetzlichen Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Zwar kann jeder Wohnungseigentümer nach § 13 Abs. 1 WEG mit den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren. Dieser Grundsatz wird aber mit Rücksicht auf das notwendige Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft dadurch eingeschränkt, dass wiederum jeder Wohnungseigentümer

  • nach § 14 Abs. 1 WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, gesetzliche Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten (Nr. 1) und das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, (...) aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst (Nr. 2) und
  • nach § 14 Abs. 2 WEG gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet ist, deren Sondereigentum nicht über das in Abs. 1 Nr. 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und Einwirkungen nach Maßgabe des Abs. 1 Nr. 2 zu dulden.

Individualanspruch eines Wohnungseigentümers

§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG enthält eine "Wohlverhaltensklausel" bzw. die "Goldene Regel"[1] des Wohnungseigentumsrechts, wonach kein Wohnungseigentümer das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen darf. Wird ein Wohnungseigentümer konkret in seinem Sondereigentum durch Lärm eines anderen Wohnungseigentümers gestört, hat er einen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG sowie § 1004 BGB gegen den störenden Wohnungseigentümer.

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer können z. B. in der Hausordnung allgemein verbindliche Regelungen wie etwa zum zeitlichen Umfang der Benutzung von Musikinstrumenten oder allgemeinen Ruhezeiten getroffen werden. Hält sich ein Wohnungseigentümer nicht an diese Regeln, verstößt er gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Diesen Verstoß ahndet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 9a Abs. 2 WEG).

Inwieweit Abwehransprüche ausgeschlossen sind, weil eine Pflicht zur Duldung besteht, ist nachfolgend in Kap. 2.4 erläutert.

[1] Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 47.

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