Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz ist zu fast 100 % Lärmschutz. Damit trägt das öffentliche Recht zum einen der Tatsache Rechnung, dass Lärmbelästigungen mit rund 70 % an der Spitze der nachbarschaftlichen Streitigkeiten stehen. Zum anderen lässt sich Lärm eher messen und bewerten, als andere Einwirkungen aus der Nachbarschaft.

 
Hinweis

Ausnahme: Gartengrill

Die einseitige Ausrichtung des öffentlichen Rechts auf den Lärmschutz im zwischenmenschlichen Bereich wird deutlich am Beispiel Gartengrill. Hierzu bestehen Regelungen nach öffentlichem Recht nur in Brandenburg[1] und Nordrhein-Westfalen.[2]

Nur in diesen Bundesländern kann der durch die Rauchentwicklung eines Gartengrills beeinträchtigte Nachbar die Polizei rufen, um die Belästigung, die eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit ist, abzustellen. In den anderen Bundesländern verbleiben dem genervten Nachbarn nur die zivilrechtlichen Abwehrmöglichkeiten (Näheres hierzu in Kap. 3.21).

Ruhezeiten

Im öffentlichen Lärmschutzrecht erfolgt der Interessenausgleich zwischen dem Störer einerseits und dem gestörten Nachbarn andererseits im Allgemeinen dadurch, dass bestimmte Zeiten festgelegt werden, in denen mit Lärm verbundene Arbeiten zum Schutz der Nachbarschaft nicht verrichtet werden dürfen. In diesen Fällen kann die Duldungspflicht des Nachbarn nach § 1004 Abs. 2 BGB (siehe hierzu auch Kap. 2.4) unmittelbar aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften hergeleitet werden. Denn wenn jemand etwa seinen Rasenmäher während der in öffentlich-rechtlichen Vorschriften zugelassenen Zeiten benutzt, handelt er rechtmäßig und ist umgekehrt der betroffene Nachbar zur Duldung des rechtmäßigen Tuns nach § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet.

Andererseits besteht keine Duldungspflicht bei lärmerzeugenden Betätigungen während der sog. Ruhezeiten. Als Ruhezeiten gelten im allgemeinen

  • die morgendliche Ruhezeit (von 6 bzw. 7 bis 7 bzw. 8 Uhr),
  • die Mittagsruhe (von 12 bzw. 13 bis 15 Uhr),
  • die Abendruhe (von 20 bis 22 Uhr) und
  • die Nachtruhe (von 22 bis 6 bzw. 7 Uhr),

die als Zeiten erhöhten Ruhebedürfnisses verstanden werden.

Ausschließlich auf das öffentliche Recht bleibt der betroffene Nachbar in den Fällen verwiesen, in denen die Beeinträchtigung mit dem Aufhören der Einwirkung von selbst beseitigt ist, was etwa auf das Abfeuern eines Knallkörpers oder auf einmalige laute Musik zur Nachtzeit zutrifft. Die Gefahr der Wiederholung wird zum Zeitpunkt der Klageerhebung regelmäßig nicht mehr bestehen. Es ist deshalb auch kein Anspruch auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen nach § 1004 Abs. 1 BGB (Nachbareigentümer) bzw. § 862 Abs. 1 BGB (Nachbarmieter) gegeben.

1.1 Motorbetriebene Gartengeräte

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung[1] gilt für motorbetriebene Rasenmäher einschließlich Gras- und Rasentrimmer sowie Gras- und Rasenkantenschneider, für Kettensägen, Heckenscheren, Vertikutierer, Häcksler, Laubbläser und Laubsammler. Damit sind praktisch alle lautstarken Gartengeräte erfasst, die zum Einsatz kommen.

Im Einzelnen gilt die Verordnung für folgende Gartengeräte:

  • Freischneider

    Tragbare handgeführte Geräte mit Verbrennungsmotor und einem rotierenden Schneidwerkzeug aus Metall oder Kunststoff zum Schneiden von Gräsern, Gesträuch, Büschen oder ähnlichen Pflanzen. Die Geräte schneiden in einer etwa parallel zum Boden verlaufenden Ebene.

  • Grastrimmer/Graskantenschneider

    Tragbare handgeführte Geräte mit Verbrennungsmotor und nicht metallischen biegsamen rotierenden Schneidwerkzeugen (Schnur/Schnüren, Faden/Fäden oder Ähnlichem) zum Schneiden von Gesträuch, Gras oder ähnlichem weichen Bewuchs. Bei Grastrimmern arbeiten die Schneidwerkzeuge in etwa parallel zum Boden, bei Graskantenschneidern in einer in etwa senkrecht zum Boden stehenden Ebene.

  • Heckenscheren

    Handgeführte Geräte mit integriertem elektrischen Antrieb, die von einer Person zum Schneiden von Hecken und Büschen verwendet werden und mit einer oder mehreren linear angeordneten Schneiden, die sich hin- und herbewegen, arbeiten.

  • Laubbläser

    Motorbetriebene Maschinen zum Entfernen von Laub und anderem Material von Rasenflächen, Pfaden, Wegen oder Straßen durch einen Hochgeschwindigkeitsluftstrom. Sie können tragbar oder nicht tragbar, aber beweglich sein.

  • Laubsauger

    Motorbetriebene Maschinen zum Sammeln von Laub und anderem Haufwerk mit Hilfe eines Sauggeräts, das mit Unterdruck arbeitet, sowie mit einer Saugdüse und einem Sammelbehälter. Sie können tragbar oder nicht tragbar, aber beweglich sein.

  • Motorhacken

    Selbstfahrende geführte Geräte kleiner als 3 kW mit Verbrennungsmotor

  • ohne/mit Räder/n, deren rotierende Teile als Hackwerkzeuge dienen und gleichzeitig die Geräte vorwärts bewegen (Motorhacken);
  • die sich auf einem oder mehreren Rädern fortbewegen, die direkt vom Motor angetrieben werden und mit Hackwerkzeugen ausgestattet sind (Motorhacke mit Treibrad).
  • Motorkettensägen

    Motorbetriebene Werkzeuge mit einer Sägekette zum Schneiden von Holz. Sie bestehen aus einer integrierten technischen Einheit mit Griff, Elektro- bz...

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