Leitsatz

Nutzung eines Laden-Teileigentums als Weinlokal bzw. Wein-Bar

 

Normenkette

§§ 10, 15 WEG

 

Kommentar

Ist eine Teileigentumseinheit kraft Teilungserklärung als "Laden" zweckbestimmt, muss nicht per se etwaige Nutzung als Weinlokal bzw. Wein-Bar unzulässig sein und Unterlassungsansprüche rechtfertigen. Der Beschrieb eines Teileigentums als Laden unterliegt insoweit einem Bedeutungswandel und kann nicht mehr mit "Ladengeschäften" gleichgesetzt werden. Auch frühere Ladenschlusszeiten muss der Teileigentümer bzw. sein Mieter nicht (mehr) einhalten. Aus diesem Grund ist auch die Eigentümerversammlung nicht befugt, durch Beschluss eine zulässige Nutzung zeitlich einzuschränken. Dies gilt insbesondere dann, wenn entsprechende Nutzung seit Jahrzehnten in der Gemeinschaft geduldet wurde (zu möglicher Verwirkung von Unterlassungsansprüchen vgl. BGH, Beschluss v. 25.3.2010, ZWE 2010 S. 266). Auch ist insoweit das "Umfeld" der Wohnungseigentumsanlage in eine Gesamtabwägung miteinzubeziehen (vorliegend in belebter Gegend, in der sich auch weitere Lokalitäten in unmittelbarer Nachbarschaft befinden).

 

Link zur Entscheidung

AG Bremen, Urteil v. 29.4.2013, 29 C 87/10, ZMR 2013 S. 749

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