Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizKV ist seit 31.12.2013 die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge mit einem Wärmezähler zu messen. Daher stellt sich die Frage, ob das Kürzungsrecht auch für Fälle gilt, in denen ein Wärmezähler (noch) nicht eingebaut wurde.

Der Wärmezähler hat den Zweck, die durch eine verbundene Anlage entstandenen Energiekosten aufzuteilen. Er misst die für die Warmwasserbereitung im Gebäude erforderliche Wärmemenge und dient daher in erster Linie dazu, die entstandenen Energiekosten auf die Warmwasserbereitung und die Heizwärme aufzuteilen. Kann die Wärmemenge jedoch nur mit einem unzumutbaren hohen Aufwand gemessen werden, darf sie auch nach den in § 9 Abs. 2 HeizKV genannten Formeln ermittelt werden. Kann der Vermieter die "Unzumutbarkeit" nicht beweisen, steht dem Mieter das Kürzungsrecht jedoch zu.[1]

 
Achtung

Kein vertraglicher Ausschluss des Kürzungsrechts

Das Kürzungsrecht kann weder bei der Wohnraum- noch bei der Geschäftsraummiete individualvertraglich oder formularmäßig ausgeschlossen werden (§ 2 HeizKV).

[1] LG Berlin, Urteil v. 16.1.2018, 63 S 91/17, GE 2018, 329 f.

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