Das Kürzungsrecht ist vom Mieter geltend zu machen. Dies kann entweder ausdrücklich oder schlüssig erfolgen, indem der Mieter den gekürzten Betrag zahlt. Die Reduzierung um 15 % erfolgt jedenfalls nicht automatisch. Der Vermieter ist auch nicht verpflichtet, den Mieter auf sein Kürzungsrecht hinzuweisen. Nach Auffassung von Pfeifer[1] kann das Kürzungsrecht weniger als 15 % betragen, dann nämlich, wenn nur ein Raum einer Wohnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden kann. Nach anderer Auffassung[2] muss, auch wenn nur ein Teil der Räume betroffen ist, gleichwohl von den Gesamtkosten dieser Einheit der Kürzungsbetrag in Abzug gebracht werden. Die fehlerhafte Erfassung nur eines Raums wirkt sich wegen der der Kostenverteilung zugrunde liegenden Verhältnisrechnung auf die gesamte Abrechnung dieser Einheit aus.

Nach herrschender Meinung kann das Kürzungsrecht nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Hat also der Mieter den Nachzahlungsbetrag ausgeglichen, ohne eine berechtigte Kürzung vorzunehmen, so kann er das nicht nachholen und den zu viel gezahlten Betrag vom Vermieter erstattet verlangen.[3] Ein Rückforderungsrecht ist jedenfalls nach Ablauf der Einwendungsfrist (§ 556 Abs. 3 BGB) ausgeschlossen.

[1] Pfeifer, § 12 HeizKV, Anm. 5.
[2] Schmidt-Futterer-Lammel, § 12 HeizKV, Rn. 16.
[3] Schmidt-Futterer-Lammel, § 12 HeizKV, Rn. 16; a. A. Pfeifer, § 12 HeizKV, S. 268.

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