Das Kürzungsrecht bezieht sich lediglich auf den Kostenanteil, der nach der verbrauchsunabhängigen Verteilung auf den jeweiligen Mieter entfällt. Falsch ist es, die Kürzung auf die umlagefähigen Gesamtkosten des Gebäudes anzuwenden.

 
Praxis-Beispiel

Berechnungsbeispiel

In einer Einheit wurde vergessen, die Verbräuche zu erfassen, sodass die Abrechnung nach Fläche erfolgte. Dem Mieter wurden Heizkosten in Höhe von 1.500 EUR in Rechnung gestellt. Er macht vom Kürzungsrecht Gebrauch, sodass er 1.500 EUR – 225 EUR (1.500 – 15 %) = 1.275 EUR zu zahlen hat.

Bei einer gesetzeskonformen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten wird immer zwischen Verbrauchs- und Festkostenteil unterschieden. Bei einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung im Sinne des § 12 HeizKV existiert aber gerade kein verbrauchsabhängiger Teil, sodass sich das Kürzungsrecht auf die dem Mieter in Rechnung gestellten Gesamtkosten bezieht. Eine Aufteilung in einen verbrauchsabhängigen und einen verbrauchsunabhängigen Teil gibt es beim Kürzungsrecht daher nicht!

Erfolgt die Versorgung mit Wärme und Warmwasser aus unterschiedlichen Anlagen und liegt nur hinsichtlich einer Versorgungsart eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht vor, bezieht sich das Kürzungsrecht allein auf diese Abrechnung, also entweder auf Heizung oder Warmwasser, je nachdem, für welche Versorgung keine Verbrauchserfassung erfolgt ist. Der Wortlaut des § 12 HeizKV gibt ein Kürzungsrecht nur vor, "soweit die Kosten der Versorgung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden …".[1] Bei verbundenen Anlagen wird sich das Kürzungsrecht jedoch immer auf beide Abrechnungen (Warmwasser und Heizung) beziehen, da die Warmwasser- und Wärmekosten voneinander abhängen.[2]

Das Kürzungsrecht kann in jedem Abrechnungszeitraum erneut geltend gemacht werden, solange bis der Vermieter eine den Bestimmungen der HeizKV entsprechende Abrechnung erteilt.

[2] Schmidt-Futterer-Lammel, § 12 HeizKV, Rn. 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge