Wenn aufgrund einer Erkrankung (z. B. einer Krebserkrankung oder einer rheumatologischen Erkrankung) und deren Behandlung mittels einer keimzellschädigenden Therapie die Gefahr der Unfruchtbarkeit besteht, haben Versicherte einen Rechtsanspruch auf eine Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe.[1] Damit ist eine zukünftige künstliche Befruchtung mithilfe der kryokonservierten Ei- oder Samenzellen oder des kryokonservierten Keimzellgewebes möglich. Zur Leistung der Kryokonservierung gehören insbesondere Entnahme, Aufbereitung, Lagerung und ein späteres Auftauen. Die Krankenkasse erbringt eine Sachleistung ohne Kostenbeteiligung des Versicherten.

Die Leistung ist für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, ausgeschlossen. Der Anspruch ist nicht an eine untere Altersgrenze oder eine Ehe geknüpft.

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