Bei der künstlichen Befruchtung werden ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet (homologe Insemination). Fremde Zellen dürfen nicht verwendet werden (heterologe Insemination).[1]

 
Hinweis

Homologe Insemination

  • Die Regelung entspricht dem Verfassungsrecht und europäischem Recht.[2]
  • Aus dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG folgt keine Pflicht des Gesetzgebers, die Entstehung einer Familie mit gleichgeschlechtlichen Ehepartnern durch medizinische Maßnahmen der künstlichen Befruchtung (heterologe Insemination) mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern. Die Vorschrift verstößt weder gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs 3 GG.[3]

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