Der Leistungsanspruch ist auf Personen beschränkt, die zum Zeitpunkt der einzelnen Leistungen in rechtsgültiger Ehe miteinander verheiratet sind.[1]
Nicht eheliche Lebensgemeinschaft
Versicherte Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sind vom Leistungsanspruch ausgeschlossen. Die gesetzlichen Grundlagen sind verfassungskonform.[2] Die Grundsätze sind auch auf die eingetragene Lebenspartnerschaft übertragbar.
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