Es muss eine hinreichende Aussicht bestehen, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Die hinreichende Aussicht besteht, wenn von dem betroffenen Paar insgesamt die Überwindung der Kinderlosigkeit erwartet werden kann und mit einer Gefährdung des Kindeswohls nicht zu rechnen ist.
Abhängig von der gewählten Behandlungsmethode ist nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen davon auszugehen, dass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.[1]
Erfolgsaussichten
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht für die jeweiligen Behandlungsmaßnahmen dann nicht, wenn sie
- bei der Insemination im Spontanzyklus bis zu 8-mal,
- bei der Insemination nach hormoneller Stimulation bis zu 3-mal,
- bei der In-vitro-Fertilisation bis zu 3-mal,
- beim intratubaren Gameten-Transfer bis zu 2-mal,
- bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion bis zu 3-mal
vollständig durchgeführt wurden, ohne dass eine Schwangerschaft eingetreten ist.
Nach einer erfolgreichen Maßnahme (Geburt) besteht ein erneuter Anspruch auf die Leistung der Krankenkasse. Die Versuche vor der Geburt werden nicht berücksichtigt. Der Zähler wird auf "0" zurückgesetzt.
Geburt
Als Geburt gilt eine Lebend- oder Totgeburt gemäß § 31 PStV.
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