Die wesentlichen Entgeltfragen sind bereits höchstrichterlich entschieden.[1]

  • Von der Abgabepflicht sind auch Entgelte an solche selbstständige Publizisten/Künstler erfasst, die aus der besonderen Versicherungspflicht nach dem KSVG wegen anderweitiger gesetzlicher sozialer Sicherung[2] oder beamtenrechtlicher Absicherung[3] ausgeschlossen sind. Einbezogen sind auch lediglich nebenberufliche Tätigkeiten, selbst wenn für diese "keine besondere Ausbildung oder Fähigkeit" erforderlich ist.[4]
  • Erfasst sind sogar nur vorübergehende oder nicht erwerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten.[5] Auch das Problem der Ausfallhonorare und Auslandshonorare ist geklärt. In der Einbeziehung von Entgeltzahlungen ins Ausland ist weder ein Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip noch gegen europäisches Recht[6] zu sehen.[7]
  • Die in Steuerbescheiden vorgenommene Einstufung der Einnahmen aus dem Verkauf der Werbeflächen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb trifft nicht zu und ist aufgrund der abweichenden Zweckbestimmung des KSVG nicht bindend.[8]
  • Bei einer Musikschule sind alle Entgelte einzubeziehen, ohne Rücksicht darauf, ob sie an nach dem KSVG oder anderen Gesetzen versicherte oder nicht versicherte Künstler gezahlt werden.[9]
  • Die Weiterleitung des Kaufpreises für Kunstwerke an die Künstler bedeutet z. B. für einen e. V., dass er (abgabepflichtige) Entgelte an die Künstler zahlt.[10]
  • Selbst wenn es sich bei einer Tätigkeit um eine "ehrenamtliche" im Rahmen der ärztlichen Selbstverwaltung einer Ärztekammer handelt, für die lediglich eine "Aufwandsentschädigung" gezahlt wird, ist die Künstlersozialabgabe davon abzuführen, weil diese Aufwandsentschädigungen nicht umfassend als steuerfrei nach dem EStG anzusehen sind.[11]

Entgelt durch einen Verlag

Alle Entgelte, die beispielsweise ein Verlag zahlt, auch die an nicht versicherte Künstler/Publizisten, unterliegen der Abgabepflicht.[12] Die Abgabepflicht beschränkt sich nicht auf urheberrechtlich geschützte Werke; jedes Honorar für ein verfasstes Schriftstück, auch nach redaktioneller Aufbereitung, löst Abgabepflicht aus.[13]

 
Achtung

Jedes Honorar wird erfasst

Das SG Lübeck hat kurz und prägnant festgestellt, dass die Vorschrift des § 25 KSVG klar gefasst und nicht interpretationsfähig sei. Einfacher könne der Gesetzgeber nicht ausdrücken, dass jedes Honorar erfasst werden solle.[14]

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