Die Abgabepflicht tritt kraft Gesetzes ein, d. h. wenn die Tatbestandsmerkmale des § 24 KSVG – Betreiben eines der dort genannten Unternehmen unter den beschriebenen Bedingungen – erfüllt sind; vergleichbar dem Zustandekommen der Versicherungspflicht in der "klassischen" Sozialversicherung. Für jedes betroffene Unternehmen in Deutschland besteht daher eine Selbstmeldepflicht, sobald die gesetzlich normierten Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.[1]

Auf das "Wissen müssen" der Abgabepflicht nach dem KSVG kommt es nicht an. Die Rechtsprechung sagt dazu: "Im Übrigen wurde vor und nach Inkrafttreten des KSVG in allen Medien über dessen Regelungen berichtet, sodass die Betroffenen die Möglichkeit gehabt hätten, sich darüber zu informieren."[2]

[1] LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.1.1990, L 5 A 44/89.

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